Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

836  Nr  136.  1916.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen
mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  bestraft.

v.  Falk.

(3)  Bekanntmachung  vom  2.  September  1916  zur  Abänderung  der  Verordnung
des  stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona,  betreffend
  den  Ausschank  und  Handel  mit  Alkkohol,  vom  31.  Oktober  1915  —  Röl.
Nr.  177  —.
Auf  Anordnung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps
zu  Altona  treten  im  §  1  der  Verordnung  vom  31.  Oktober  1915  an  die  Stelle
der  Worte:  „Sherry,  Madeira,  Portwein  und  Wermuth  (auch  Cincano)“  die
Worte:  „und  Südweine.“  "

Schwerin,  den  2.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(4)  Bekanntmachung  vom  2.  September  1916,  betrefsend  Ausfuhr  von  Pferden.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  vom  28.  v.  Mts.,  betreffend  Ausfuhr  von  Pferden  aus  dem
Korpsbereich  durch  Händler,  welche  Ankaufsscheine  der  Remonte-Inspektion  besitzen,
  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  zu  sorgen.

Schwerin,  den  2.  September  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.