Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

844 Nr. 137. 1916. 
13. 
Die Fettkarten haben bei wechselndem Aufenthalt des Inhabers überall im Groß- 
herzogtum Geltung. 
8 14. 
Eine Abänderung der in vorstehenden Anordnungen festgesetzten Fettmengen 
namentlich in Rücksicht aufzandere Bestimmungen der Reichsfettstelle bleibt der Landes- 
behörde durch öffentliche Bekanntmachung und Mitteilung an die Kommunalverbände 
vorbehalten. 
l 15. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nach § 35 Ziff. 4 der 
Bundesratsverordnung vom 20. Juli d. Is. mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit 
Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
8 16. 
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung im Regierungs- 
Blatte in Kraft. Alle früheren entgegenstehenden Anordnungen werden gleichzeitig 
aufgehoben. 
Die Ausgabe von Fettkarten hat spätestens mit Wirkung vom 11. September d. Is. 
zu erfolgen. " 
Die bisherigen Fettkarten und sonstigen Formulare dürfen, soweit sie nicht i 
Widerspruch mit diesen Vorschriften stehen, aufgebraucht werden, sind aber, soweit 
erforderlich ist, diesen Vorschriften entsprechend abzuändern. 
Schwerin, den 24. August 1916. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Kleffel. v. Böhl. Capobus.
	        
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