Otztichnung at Preis
der □ 2 56# für
—’ Inhalt der Formulare. —8 100.
M in Mark. Pf.
222. Schießliste für die III. Schießklasse (4 Schützen Pro Blatt)). ABlatt 2 30
223. " :. II. " (4 » »)..........- 230
224. * : „ I. * (41 » ? 8 » 2 30
225. Schießbuch für die einzelnen Leute, Deckel in Oktav mit der Klassifkationsbescheinigung,
der Bezeichnung der Schüsse und der Vorschrift über die Anwendung der Visire Stück 3 60
226. Desgleichen, und zwar die Schießlisten ohne Bezeichnung der Schießübungen für die
besondere Schießklasse der Offiziere und Unteroffiziere (2 Schützen pro Blath . 1Blattl 2 —
227. Desgleichen, Schießliste für die II. Schießllase 6 Schiten pr 0 W- . . - 2—
228. Dezgleichen, " t)0 " 2—
229. Desgleichen, I "t ). „ 2|
230. Wasenbch mmx , nach der sleriiner Vesigg vom 15. zebruar 1878
r. 634/12 Art. J. Bogen 3 30
XX Formulare aus der Instruktion für die Verwaltung der Königl. Montirungs-Depots
vom Jahre 1881.
238. Packzettel, 2 Stück pro Bogen Beilage 111 4—
239. Nachweisung der verbranchten Verpackungs. torisie, , 2 Stück pro Wogen 12 4—
240.. Frachtbriefe, à ½ Boge . .. .Stück3—
241. Sauptbuch Soll · vkinnähmer der Tuchmalerialien ........ Beilage 19. Bogen23——
242. Ist- Einnahme ........ 19. 23
243. * Soll. Ausgabe " 4 ? 19. » 23 —
244. * Ist Ausgabe " " 19. " 23 —
245. "r Einnahn der fertigen eue » 19. » 12 50
246. Ausgabe . 19. 1 12 50
247. Einnahne. Journal über den Materialjen. Verkehr2 20. —- 26—
248. Ausgabe-Journal über den Materialien Verkehr 20. 16 50
249. Lieferungs Conto ........ — 21 10 —
250. Ballenbuch " 22. » 6—
251.Lagerbnch.. -23.p 450
252.Jracht-nnd Waagebuch . s’24.- 10 —
253. Verpackungs-Materialien. %% eimabnne . 25. 16—
254. Desgleichen, Ausgabe . s25.- 10—
255. Korrespondenz= Journal " 28. 6 50
256. Bestands-Rapport, Titelbogen ............» 34. 8.50
257. Desgleichen, Einlagebogen.. 34. 6 50
258. Tuchlieferungs-Bericht, Titelben 35. 20—
259. Desgleichen, Einlagebogen ...— 355 7½—
260. Ablieferungs-Bescheinigung zu §. 71 und 75, 2 Stück pro Bogen ...- 5 5
XX. Formulare aus der Justruktion zur Ausführung der ärztlichen Rapportund
Berichtersattung“ vom 15. Februar 1873.
261. Lazareth und Arrestschein. Schema 9.Stücc 20
XXI. Formulare aus der Garnison-Verwaltungs-Ordnung vom Jahre 1881.
(Diese Jormulure werden n srantirt geliefert.)
263. Kassen · Journal .. .. ....Bogcn540
261. Kassen. Mannal, Einnahme, W l .......... .... 580
265. ? * II. ....-...... .... 5810
266. ·- - »III. 5810
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auf den ihm vom Imploranten zeitig (Prozeßordnung Tit. 2. &. 160.)
gemachten Einwand der Inkompetenz keine Ruͤcksicht genommen hat.
In Bezug auf die zum gerichtlichen Verfahren gar nicht geeigneten
Gegenstände behält es jedoch lediglich bei den Bestimmungen Unserer Order
vom 30sten Juni 1828. (Gesetz-Sammlung Seite 86.) sein Bewenden.
9) wenn der Richter gar keine Entscheidungsgründe angegeben oder der Appellationsrichter
sich lediglich auf die Gründe des ersten Urtheils bezogen hat;
10) wenn nach den von dem Richter angegebenen Gründen wider den klaren
Inhalt der Akten erkannt worden ist. Dieser Fall tritt ein:
a) wenn eine in den Prozeßschriften enthaltene oder zu Protokoll erklärce
und mit Angabe der Beweismittel unterstützte Thatsache, welche eine
entgegengesetzte Entscheidung begründen würde, in den Urtheilsgründen
gar nicht erwähnt ist;
b) wenn der aus einer bestimmten Erklärung einer Parthei entnommene
Ertscheidungsgrund dem wörtlichen Inhalte dieser Erklärung entgegen
ist, oder wenn eine Thatsache, im Fall eine Beweis-Aufnahme stattfand,
gegen den wörtlichen Inhalt der beigebrachten oder ausgenommenen
Beweismittel festgestellt worden ist;
c) wenn zur Begründung der Nichtigkeit einer solchen Thatsache den beigebrachten
oder ausgenommenen Beweismitteln, welchen nach den Gesetzen
die Beweiskraft völlig mangelt, dennoch Beweiskraft beigelegt
worden ist;
A) wenn über den Antrag des Gegners hinaus erkannt worden ist, mie
Ausnahme der Fälle, in denen die Gesetze dies ausdrücklich gestatten
(4. 58. Tit. 23. der Prozeßordnung). Ist dagegen nicht über alle Anträge
der Partheien erkannt, so isi der Fall einer Nichtigkeirsbeschwerde
nicht vorhanden. Der Nichter ist auf Verlangen einer derselben nur
eine Ergänzung seines Erkenntnisses zu liesern verbunden; jedoch behäle
es in Hinsicht der geforderten, vom Richter aber übergangenen Zinsen
bei der Vorschrift des Allgemeinen Landrechts Thl. I. Tit. 11. 9#. 846.
und 848. sein Bewenden.
6. 6. Hat eine solche Verletzung (§. ö.) stattgefunden, die dadurch benachtheiligte
Parthei aber, obwohl davon unterrichtet, dehnoch die Verletzung in
der zunachst stattgefundenen Prozeßverhandlung nicht gerügt; so soll dies als eine
stillschweigende Ensagung angesehen und die Nichtigkeirsbeschwerde nicht weiter
zugelassen werden.
. 7. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird auch gegen Agnitions= und Purifikations-Resolutionen,
so wie gegen Adjudikations-Erkenntnisse gestattet.
&é. 8. Ausgenommen von der durch die gegenwärtige Verordnung ein
geführ-
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gefuͤhrten Nichtigkeitsbeschwerde sind diejenigen Erkenntnisse, gegen welche der
Rekurs nach der Prozeßordnung Tit. 26. 5. 18. und Unserer Order vom Sten
August 1832. zulässig ist.
é4. 9. Ist in erster Instanz über mehrere, aus verschiedenen Geschäfeen
entstandene Streitpunkte erkannt worden; so bestimmt die Beschaffenheit eines
seden einzelnen Streitpunktes, ob die Appellation oder die Michtigkeitsbeschwerde
dagegen zulässig ist. Es treten dabei folgende nähere Bestimmungen ein:
1) Wird von einer oder auch von beiden Partheien bei dem einen Sneitpunkte
die Appellation, bei dem andern die Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt;
so muß die Verhandlung und Entscheidung der Nichtigkeitsbeschwerde so
lange ausgesetzt werden, bis über die Appellation erkannt worden ist.
2) Wird dagegen bei einem und demselben Streitpunkte von der einen Parthei
die Appellation, und von der andern Parthei die Nichtigkeitsbeschwerde
eingelegt; so ist die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Falle als eine eigentliche
Appellation zu behandeln.
Ist in zweiter Instanz über mehrere, aus verschiedenen Geschäften encstandene
Streitpunkte erkannt worden; so bestimmt die Beschaffenheit eines
seden einzelnen Streitpunktes, ob die Revision oder die NMichtigkeitsbeschwerde
dagegen zulässig ist. Beide Rechtsmittel werden aber gleichzeitig, jedoch
in getrennten Akten, verhandelt, und es wird darüber durch ein und dasselbe
Erkenmtniß entschieden.
Mehrere, aus einem und demselben Geschäfte entspringende Sneitpunkte
werden in diesen Beziehungen als Ein Gegenstand betrachtet.
6é 10. Die Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde hält die Wollstreckung
des angefochtenen Erkenntnisses nicht auf, es sey denn, daß durch die Vollsireckung
ein unersetzlicher Schaden entstände (§. 8. Tit. 14. der Prozeßordnung).
Es ist jedoch der Verurtheilte die streitige Sache oder Summe in gerichtlichen
Gewahrsam zu geben, und, wenn der Prozeß andere Verpflichtungen
zum Gegenstande hat, eine vom Richter festzusetzende Kaution zu bestellen und
sich dadurch vor der wirklichen Vollstreckung des Erkenntnisses zu schützen befugt.
Wird die Michtigkeitsbeschwerde verworfen, so ist der Tag der Insinuation
des angefochtenen Erkenntnisses als der Tag der Rechtkrafst desselben
anzusehen.
d. 11. Die Nichtigkeitsbeschwerde muß bei dem Gerichte erster Instanz
entweder mündlich zu Protokoll oder schriftlich, im letzteren Fall jedoch, wenn der
Implorant eine Privatparthei ist, mittelst eines von einem Justizkommissarius
unterzeichneten Schriftsatzes angebracht werden, und die bestimmte Angabe der
Beschwerdepunkte, deren Beweismittel, und des nst dessen Nichtbeachtung
Jahrgang 1833. (Jo. 1193.) Bb oder