Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

 

 

Otztichnung  at  Preis
der  □  2  56#  für
—’  Inhalt  der  Formulare.  —8  100.
M  in  Mark.  Pf.
222.  Schießliste  für  die  III.  Schießklasse  (4  Schützen  Pro  Blatt)).  ABlatt  2  30
223.  "  :.  II.  "  (4  »  »)..........-  230
224.  *  :  „  I.  *  (41  »  ?  8  »  2  30
225.  Schießbuch  für  die  einzelnen  Leute,  Deckel  in  Oktav  mit  der  Klassifkationsbescheinigung,
der  Bezeichnung  der  Schüsse  und  der  Vorschrift  über  die  Anwendung  der  Visire  Stück  3  60
226.  Desgleichen,  und  zwar  die  Schießlisten  ohne  Bezeichnung  der  Schießübungen  für  die
besondere  Schießklasse  der  Offiziere  und  Unteroffiziere  (2  Schützen  pro  Blath  .  1Blattl  2  —
227.  Desgleichen,  Schießliste  für  die  II.  Schießllase  6  Schiten  pr  0  W-  .  .  -  2—
228.  Dezgleichen,  "  t)0  "  2—
229.  Desgleichen,  I  "t  ).  „  2|
230.  Wasenbch  mmx  ,  nach  der  sleriiner  Vesigg  vom  15.  zebruar  1878
r.  634/12  Art.  J.  Bogen  3  30
XX  Formulare  aus  der  Instruktion  für  die  Verwaltung  der  Königl.  Montirungs-Depots
  vom  Jahre  1881.
238.  Packzettel,  2  Stück  pro  Bogen  Beilage  111  4—
239.  Nachweisung  der  verbranchten  Verpackungs.  torisie,  ,  2  Stück  pro  Wogen  12  4—
240..  Frachtbriefe,  à  ½  Boge  .  ..  .Stück3—
241.  Sauptbuch  Soll  ·  vkinnähmer  der  Tuchmalerialien  ........  Beilage  19.  Bogen23——
242.  Ist-  Einnahme  ........  19.  23
243.  *  Soll.  Ausgabe  "  4  ?  19.  »  23  —
244.  *  Ist  Ausgabe  "  "  19.  "  23  —
245.  "r  Einnahn  der  fertigen  eue  »  19.  »  12  50
246.  Ausgabe  .  19.  1  12  50
247.  Einnahne.  Journal  über  den  Materialjen.  Verkehr2  20.  —-  26—
248.  Ausgabe-Journal  über  den  Materialien  Verkehr  20.  16  50
249.  Lieferungs  Conto  ........  —  21  10  —
250.  Ballenbuch  "  22.  »  6—
251.Lagerbnch..  -23.p  450
252.Jracht-nnd  Waagebuch  .  s’24.-  10  —
253.  Verpackungs-Materialien.  %%  eimabnne  .  25.  16—
254.  Desgleichen,  Ausgabe  .  s25.-  10—
255.  Korrespondenz=  Journal  "  28.  6  50
256.  Bestands-Rapport,  Titelbogen  ............»  34.  8.50
257.  Desgleichen,  Einlagebogen..  34.  6  50
258.  Tuchlieferungs-Bericht,  Titelben  35.  20—
259.  Desgleichen,  Einlagebogen  ...—  355  7½—
260.  Ablieferungs-Bescheinigung  zu  §.  71  und  75,  2  Stück  pro  Bogen  ...-  5  5
XX.  Formulare  aus  der  Justruktion  zur  Ausführung  der  ärztlichen  Rapportund
  Berichtersattung“  vom  15.  Februar  1873.
261.  Lazareth  und  Arrestschein.  Schema  9.Stücc  20
XXI.  Formulare  aus  der  Garnison-Verwaltungs-Ordnung  vom  Jahre  1881.
(Diese  Jormulure  werden  n  srantirt  geliefert.)
263.  Kassen  ·  Journal  ..  ..  ....Bogcn540
261.  Kassen.  Mannal,  Einnahme,  W  l  ..........  ....  580
265.  ?  *  II.  ....-......  ....  5810
266.  ·-  -  »III.  5810

 

 

 

 —  304  —

auf  den  ihm  vom  Imploranten  zeitig  (Prozeßordnung  Tit.  2.  &.  160.)

gemachten  Einwand  der  Inkompetenz  keine  Ruͤcksicht  genommen  hat.

In  Bezug  auf  die  zum  gerichtlichen  Verfahren  gar  nicht  geeigneten
Gegenstände  behält  es  jedoch  lediglich  bei  den  Bestimmungen  Unserer  Order
  vom  30sten  Juni  1828.  (Gesetz-Sammlung  Seite  86.)  sein  Bewenden.

9)  wenn  der  Richter  gar  keine  Entscheidungsgründe  angegeben  oder  der  Appellationsrichter
  sich  lediglich  auf  die  Gründe  des  ersten  Urtheils  bezogen  hat;
10)  wenn  nach  den  von  dem  Richter  angegebenen  Gründen  wider  den  klaren

Inhalt  der  Akten  erkannt  worden  ist.  Dieser  Fall  tritt  ein:

a)  wenn  eine  in  den  Prozeßschriften  enthaltene  oder  zu  Protokoll  erklärce
und  mit  Angabe  der  Beweismittel  unterstützte  Thatsache,  welche  eine
entgegengesetzte  Entscheidung  begründen  würde,  in  den  Urtheilsgründen
gar  nicht  erwähnt  ist;

b)  wenn  der  aus  einer  bestimmten  Erklärung  einer  Parthei  entnommene
Ertscheidungsgrund  dem  wörtlichen  Inhalte  dieser  Erklärung  entgegen
ist,  oder  wenn  eine  Thatsache,  im  Fall  eine  Beweis-Aufnahme  stattfand,
  gegen  den  wörtlichen  Inhalt  der  beigebrachten  oder  ausgenommenen
  Beweismittel  festgestellt  worden  ist;

c)  wenn  zur  Begründung  der  Nichtigkeit  einer  solchen  Thatsache  den  beigebrachten
  oder  ausgenommenen  Beweismitteln,  welchen  nach  den  Gesetzen
  die  Beweiskraft  völlig  mangelt,  dennoch  Beweiskraft  beigelegt
worden  ist;

A)  wenn  über  den  Antrag  des  Gegners  hinaus  erkannt  worden  ist,  mie
Ausnahme  der  Fälle,  in  denen  die  Gesetze  dies  ausdrücklich  gestatten
(4.  58.  Tit.  23.  der  Prozeßordnung).  Ist  dagegen  nicht  über  alle  Anträge
  der  Partheien  erkannt,  so  isi  der  Fall  einer  Nichtigkeirsbeschwerde
nicht  vorhanden.  Der  Nichter  ist  auf  Verlangen  einer  derselben  nur
eine  Ergänzung  seines  Erkenntnisses  zu  liesern  verbunden;  jedoch  behäle
es  in  Hinsicht  der  geforderten,  vom  Richter  aber  übergangenen  Zinsen
bei  der  Vorschrift  des  Allgemeinen  Landrechts  Thl.  I.  Tit.  11.  9#.  846.
und  848.  sein  Bewenden.

6.  6.  Hat  eine  solche  Verletzung  (§.  ö.)  stattgefunden,  die  dadurch  benachtheiligte
  Parthei  aber,  obwohl  davon  unterrichtet,  dehnoch  die  Verletzung  in
der  zunachst  stattgefundenen  Prozeßverhandlung  nicht  gerügt;  so  soll  dies  als  eine
stillschweigende  Ensagung  angesehen  und  die  Nichtigkeirsbeschwerde  nicht  weiter
zugelassen  werden.

.  7.  Die  Nichtigkeitsbeschwerde  wird  auch  gegen  Agnitions=  und  Purifikations-Resolutionen,

  so  wie  gegen  Adjudikations-Erkenntnisse  gestattet.

&é.  8.  Ausgenommen  von  der  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  ein
geführ-
                        
— 305 — gefuͤhrten Nichtigkeitsbeschwerde sind diejenigen Erkenntnisse, gegen welche der Rekurs nach der Prozeßordnung Tit. 26. 5. 18. und Unserer Order vom Sten August 1832. zulässig ist. é4. 9. Ist in erster Instanz über mehrere, aus verschiedenen Geschäfeen entstandene Streitpunkte erkannt worden; so bestimmt die Beschaffenheit eines seden einzelnen Streitpunktes, ob die Appellation oder die Michtigkeitsbeschwerde dagegen zulässig ist. Es treten dabei folgende nähere Bestimmungen ein: 1) Wird von einer oder auch von beiden Partheien bei dem einen Sneitpunkte die Appellation, bei dem andern die Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt; so muß die Verhandlung und Entscheidung der Nichtigkeitsbeschwerde so lange ausgesetzt werden, bis über die Appellation erkannt worden ist. 2) Wird dagegen bei einem und demselben Streitpunkte von der einen Parthei die Appellation, und von der andern Parthei die Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt; so ist die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Falle als eine eigentliche Appellation zu behandeln. Ist in zweiter Instanz über mehrere, aus verschiedenen Geschäften encstandene Streitpunkte erkannt worden; so bestimmt die Beschaffenheit eines seden einzelnen Streitpunktes, ob die Revision oder die NMichtigkeitsbeschwerde dagegen zulässig ist. Beide Rechtsmittel werden aber gleichzeitig, jedoch in getrennten Akten, verhandelt, und es wird darüber durch ein und dasselbe Erkenmtniß entschieden. Mehrere, aus einem und demselben Geschäfte entspringende Sneitpunkte werden in diesen Beziehungen als Ein Gegenstand betrachtet. 6é 10. Die Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde hält die Wollstreckung des angefochtenen Erkenntnisses nicht auf, es sey denn, daß durch die Vollsireckung ein unersetzlicher Schaden entstände (§. 8. Tit. 14. der Prozeßordnung). Es ist jedoch der Verurtheilte die streitige Sache oder Summe in gerichtlichen Gewahrsam zu geben, und, wenn der Prozeß andere Verpflichtungen zum Gegenstande hat, eine vom Richter festzusetzende Kaution zu bestellen und sich dadurch vor der wirklichen Vollstreckung des Erkenntnisses zu schützen befugt. Wird die Michtigkeitsbeschwerde verworfen, so ist der Tag der Insinuation des angefochtenen Erkenntnisses als der Tag der Rechtkrafst desselben anzusehen. d. 11. Die Nichtigkeitsbeschwerde muß bei dem Gerichte erster Instanz entweder mündlich zu Protokoll oder schriftlich, im letzteren Fall jedoch, wenn der Implorant eine Privatparthei ist, mittelst eines von einem Justizkommissarius unterzeichneten Schriftsatzes angebracht werden, und die bestimmte Angabe der Beschwerdepunkte, deren Beweismittel, und des nst dessen Nichtbeachtung Jahrgang 1833. (Jo. 1193.) Bb oder