864 Nr. 140. 1916.
9. Zu § 20.
Soweit Sonderaufwendungen der Kommunalverbände für die Beschaffung
des Hafers erforderlich werden, muß deren Deckung im Rahmen des Betrages
von 6 bezw. 9 JKX erfolgen.
Schwerin, den 7. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
(4) Bekanntmachung vom 7. September 1916 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 26. Juni 1916 über Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte.
Zrr Ausführung der Bundesratsverordnung vom 26. Juni 1916 über Ol-
früchte und daraus gewonnene Produkte (RGl. S. 842 ff.) wird folgendes be-
stimmt:
1. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung
zu Schwerin.
2. Die Verrichtungen der zuständigen Behörde für das im § 5 Absl. 2
vorgesehene Verfahren bei Übertragung des Eigentums liegen den
auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57—
bestellten Kommissaren ob, und zwar für das ganze Gebiet des ihnen
zugeteilten Aushebungsbezirks.
3. Ortsbehörde im Sinne des § 1 Ziffer 2 der Bundesratsverordnung
ist die Ortsobrigkeit, abgesehen von ritterschaftlichem Gebiet, in
welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritter-
schaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes obliegen.
Beschwerde gegen die Verfügungen der Ortsbehörde führen an
die Landesbehörde für Volksernährung.
Schwerin, den 7. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.