Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

864 Nr. 140. 1916. 
9. Zu § 20. 
Soweit Sonderaufwendungen der Kommunalverbände für die Beschaffung 
des Hafers erforderlich werden, muß deren Deckung im Rahmen des Betrages 
von 6 bezw. 9 JKX erfolgen. 
Schwerin, den 7. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
(4) Bekanntmachung vom 7. September 1916 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 26. Juni 1916 über Olfrüchte und daraus gewonnene Produkte. 
Zrr Ausführung der Bundesratsverordnung vom 26. Juni 1916 über Ol- 
früchte und daraus gewonnene Produkte (RGl. S. 842 ff.) wird folgendes be- 
stimmt: 
1. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung 
zu Schwerin. 
2. Die Verrichtungen der zuständigen Behörde für das im § 5 Absl. 2 
vorgesehene Verfahren bei Übertragung des Eigentums liegen den 
auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57— 
bestellten Kommissaren ob, und zwar für das ganze Gebiet des ihnen 
zugeteilten Aushebungsbezirks. 
3. Ortsbehörde im Sinne des § 1 Ziffer 2 der Bundesratsverordnung 
ist die Ortsobrigkeit, abgesehen von ritterschaftlichem Gebiet, in 
welchem die Verrichtungen dieser Behörde dem Kommissar des ritter- 
schaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes obliegen. 
Beschwerde gegen die Verfügungen der Ortsbehörde führen an 
die Landesbehörde für Volksernährung. 
Schwerin, den 7. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
Im Auftrage: Walter.
	        
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