878 Nr. 142. 11916.
in Spalte 6: 10 = 1,00 d4„ Spalte 7: 5— 1,50 4,
Spalte 9: 5— 1,00 J4, Spalte 105 2= 0,80 J,
in Spalte 12: 3 — 10,15 M Spalte 14: 1 = 0,50 ,
*4*- Spalte 21: = 8,10 M.
Unter b der Spalten 2—19 sind auch etwaige Nachnahmegebühren zu be-
rücksichtigen.
Die Portolisten sind täglich von dem dafür verantwortlichen Beamten in
Spalte 23 mit der Richtigkeitsbescheinigung zu versehen und nach Ablauf eines
jeden Zählabschnitts abzuschließen.
Die Behörden und einzeln stehenden Beamten haben die abgeschlossene
Portoliste zum 20. November 1916 dem Finanzministerium einzureichen, je-
doch gehen die Listen des Domänen-Taxamts, der Geschäftsbetriebskostenkasse
des Finanzministeriums, des Messungsbureaus, der Domanialämter und Amts-
kassen, der Forstinspektionen, Oberförstereien und Forstkassen, der Revierförster
und Verwalter von Revierförsterstellen, der Distriktsbaubeamten in den Do-
manialbaudistrikten, der Distriktsingenieure, der Lewitzwiesenverwaltung und
der Forsteinrichtungsanstalt zunächst an das Finanzministerium, Abteilung für
Domänen und Forsten,
die Portolisten der Zollbehörden im Bereiche der Zollverwaltung an die
Oberzolldirektion,
die Portolisten der Justizbehörden an das Justizministerium
und .
die Listen der Superintendenturen durch Vermittelung des Oberkirchen-
rats an das Ministerium, Abteilung für geistliche Angelegenheiten.
Diese Ministerien und die Oberzolldirektion haben den Eingang der Porto-
listen zu überwachen und sie gesammelt spätestens bis zum 1. Dezember 1916
dem Finanzministerium vorzulegen.
Sollte eine der am Ablösungsverfahren beteiligten Behörden oder Be-
amten in der Ermittelungszeit Postsendungen überall nicht abgelassen haben,
so ist dennoch hiervon dem Finanzministerium Anzeige zu erstatten.
Schwerin, den 8. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministertum.
v. Blücher.
Mu dieser Nr. 142 werden ausgegeben: Nr. 202 und 203 des Reichs--Gesethblatts
von 1916.