880 Nr. 143. 1916.
Die Bestandsaufnahme und Nachprüfung der Taubenschläge in Gemäßheit
der Ausführungsbestimmungen unter 1 und die Aussicht über die Durchführung
der Vorschriften der Bekanntmachung werden hiermit den Ortsobrigkeiten über-
tragen.
Schwerin, den 7. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Nr. 2060. Altona, den 31. August 1916.
Taubensperre.
1. Auf Grund der §#§ 4 und 5 der Verordnung, betrestenn den Verkehr mit
Tauben vom 22. Juni 1916 — KVBl. Nr. 1556 — wird behufs Bestandsaufnahme
und Nachprüfung der Taubenschläge für den Befehlsbereich des stellv. Generalkom=
mandos IX. A.-K. die „Taubensperre“ für die Zeit vom 15. September
bis 20. September d. IJs. verhängt.
2. Während dieser Sperrzeit dürfen keine Tauben außerhalb ihres Schlages sein.
Eeten, die trotzdem im Freien betroffen werden, unterliegen dem Abschuß durch die
olizei.
3. Den mit der Nachprüfung der Bestände Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu
den Schlägen zu gewähren und jede verlangte Auskunft zu erteilen.
4. Zuwiderhandelnde werden gemäß § 9b des Gesetzes, betreffend den Belage-
rungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember
1915, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 -7 bestraft.
Die Zivilbehörden werden um Veröffentlichung ersucht.
v. Falk.
Ausführungsbestimmungen für die Zivilbehörden zu vorstehender Verordnung.
1. In der Sperrzeit sind die Bestände an Tauben unter Hinzuziehung von Brief-
taubensachverständigen (bewährten Verbandstaubenzüchtern) nachzuprüfen. Zweck-
mäßig ist es, die Mitwirkung ortseingesessener Vertrauensmänner zu gewinnen.
2. Wo ein Verstoß gegen die Verordnung des stellv. Generalkommandos vorliegt,
sei es, daß die Tauben nicht angemeldet oder entgegen diesem Sperrverbot ins Freie