Nr. 143. 1916. 881
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gelassen wurden, sind sie zu beschlagnahmen und hierher einzusenden. In dem Urteil
über den Verstoß gegen die getroffenen Anordnungen würden diese Tauben gemäß
8 4 8 für eingezogen erklärt werden. Eine Entschädigung ist in diesem Falle
nicht zuständig.
3. Werden ausländische Brieftauben, Verbandsbrieftauben (Null-Ring), Klub-
Brieftauben (C. R.-Ring) oder Brieftauben, denen der Ring mutwillig abgekniffen ist,
vorgefunden, die dem jetzigen Besitzer zugeflogen oder von ihm eingefangen und wider-
rechtlich festgehalten werden, so sind derartige Brieftauben ohne weiteres zu beschlag-
nahmen und hierher einzusenden. — Diese Maßnahme ist unbedingt erforderlich, um
den Brieftaubenvereinen, die ihre Tauben für Heereszwecke zur Verfügung gestellt
haben, bei den in diesem Kriege ohnehin großen Verlusten an Nachrichtentauben, ihre
abhanden gekommenen, längst verloren geglaubten Tauben wieder zuzuführen. Eigen-
tumsrechte können jetzigen Besitzern solcher Tauben nicht zugestanden werden (Gesetz,
betreffend den Schutz der Brieftauben usw. vom 28. Mai 1894, Rl. S. 463, und
vom 23. September 1914), vielmehr würde, da es sich um einen Verstoß gegen § 6 der
Taubenverordnung vom 22. Juni 1916 handelt, gegen diese Besitzer vorzugehen sein.
4. Da anzunehmen ist, daß widerrechtlich gehaltene Brieftauben, für die aus
irgend einem Grunde eine Beschlagnahme zu befürchten ist, während der Sperrzeit
entfernt werden, müssen verdächtige Schläge, besonders von sogenannten „wilden
Taubenzüchtern“ auch außerhalb der Sperrzeit unvermutet überholt werden.
5. Erläuterungen zur Verordnung, betreffend den Verkehr mit Tauben find hier
noch in genügender Anzahl vorhanden und können angefordert werden.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 8. September 1916 zur Bekanntmachung des Kriegs-
ernährungsamts vom 30. August 1916 zur Durchführung der Verordnung über
Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916.
Zuständige Behörde im Sinne des Artikel V Abs. 2 der Bekanntmachung des
Kriegsernährungsamts vom 30. August 1916 zur Durchführung der Verord-
nung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (RE#l. S. 981) ist die Orts-
obrigkeit, abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet, in welchem die Verrichtungen
dieser Behörde dem Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kommnnal=
verbardes — § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Juli 1916, Rbl. Nr. 118
— obliegen.
Schwerin, den 8. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.