882 Nr. 143. 1916.
(3) Bekanntmachung vom 8. September 1916 zur Abänderung der Bekanntt
machung vom 6. April/17. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverord-
nung über Fleischversorgung vom 27. März 1916. ·
ufGrundderBundesratsverordnungüberFleischversorgungvom27«.Möer
17.Augnst1916—"RGBl.S.199,935—wirdunter-Abänderung·der
Ausführungsbekanntmachung vom 6. April/17. Juli 1916 — Rbl. Nr. 58,
111 — hiermit bestimmt:
J.
Die Überwachung und Regelung des Verkehrs mit Schlachtvieh und Fleisch
liegt für das Gebiet des Großherzogtums der Landesbehörde für Volksernährung
zu Schwerin als Landesfleischstelle ob, soweit nicht bezügliche Anordnungen des
unterzeichneten Ministeriums ergehen.
II.
Die Landesbehörde für Volksernährung als Landesfleischstelle hat die Ver-
brauchsregelung nach § 10 der Bundesratsverordnung zu treffen oder Anord-
nungen darüber zu erlassen.
II.
Der vom unterzeichneten Ministerium der Landesbehörde für Volks-
ernährung beigeordnete Beirat wird von dieser nach Maßgabe des Bedürfnisses
zugezogen.
Schwerin, den 8. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
(4) Bekanntmachung vom 8. September 1916 zur Ausführung der Verordnung
des Reichskanzlers Üüber die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. Auguss
1916.
Zur Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers über die Regelung des
Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 — R#Bl. S. 941 — wird bestimmt:
J.
Jeder der zwölf Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom-
munalverband. Die §§ 5—11, 12 Absatz 1, 13, 14 und 21 der Verordnung