Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

888 Nr. 144. 1916. 
6Bekanntmachung vom 13. September 1916, betreffend den Verkkhr und den 
Verbrauch von Eiern. 
achstehende Anordnungen der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin 
vom 12. September 1916 werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 13. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Wekanntmachung, 
betreffend den Verkehr und den Verbrauch von Eiern. 
  
Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über Eier vom 12. August 1916 
oe S. 927) und der Bekanntmachung des Großherzoglichen Ministeriums des 
aomnern vom 1. September 1916 (Rbl. S. 818) erläßt die Handesbehörde für Volks- 
ernährung folgende Anordnungen: 
81. 
Zur Ausübung der der Landesbehörde für Volksernährung übertragenen Ob- 
liegenheiken einer Landesverteilungsstelle für Eier wird eine Geschsstssteul in Rostock 
errichtet. 
Die Geschäftsstelle hat für die Verteilung der Eier im Großherzogtum zu sorgen, 
den Verbrauch zu überwachen und die sich ergebenden Überschußmengen nach Weisung 
der Reichsverteilungsstelle abzuliefern. 
Jeder Kommunalverband bildet eine Unterverteilungsstelle. Auf die Unter- 
verteilungsstelle können die Befugnisse und Obliegenheiten der Geschäftsstelle über- 
tragen werden. « 
Die Geschäftsstelle ist befugt, mit den Unterverteilungsstellen unmittelbar zu 
verkehren. 
8 2. 
Wer gewerbemäßig Eier zur Weiterveräußerung oder gewerblichen Verarbeitung 
erwerben oder den Erwerb vermitteln will, bedarf einer besonderen Erlaubnis. Zu- 
ständig für die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis ist die Kreisbehörde für Volks- 
ernährung des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk der Erwerb der Eier oder die 
Vermittelung des Erwerbs beabsichtigt ist. 
Die Kreisbehörde hat dem zugelassenen Aufkäufer eine Ausweiskarte nach dem 
angeschlossenen Muster 4 zu erteilen.
	        
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