894 Nr. 145. 1916.
(5) Bekanntmachung vom 14. September 1916, betreffend Beschlagnahme von
Schmierölmitteln.
Nachstehende Bekanntmachung der Koöniglichen Kriegsministerien zu Berlin,
München, Dresden und Stuttgart vom 6 d. Mts., betreffend Beschlagnahme
von Schmiermitteln, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Interessenten können Abdrücke der Bekanntmachung beim Koöniglichen
stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps zu Altona anfordern.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntmachung der
Anordnung innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen.
Schwerin, den 14. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Bekanntmachung,
betreffend Beschlagnahme von Schmiermitteln.
Vom 7. September 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch auf Grund der Bekanntmachung über
die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGl. S. 550) in Verbindung
mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (RGBl. S. 645) und vom
25. November 1915 (RGBl. S. 778)°) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis
gebracht, daß jede Zuwiderhandlung nach den dort aufgeführten Bestimmungen bestraft
wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Ferun-
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 #. S. 603)
untersagt werden.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird, sofern
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt stnd, bestraft:
1. .. ;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
*