896 Nr. 145. 1916
¾- zur Herstellung und zur Erhaltung von Leder im eigenen Betriebe,
JD) bei der Herstellung von Garnen und Geweben im eigenen Betriebe;
3. die Verarbeitung zu Gegenständen, die von der Bekanntmachung betroffen
werden (§5 1)“);
4. bis auf weiteres die Abgabe von Mineralöl von einer Viskosität nicht über
5 bei 50% Celsius nach Engler an Verbraucher bis zur Höchstmenge eines
Monatsbedarfs des betreffenden Verbrauchers;
5. Verkauf und Lieferung auf Freigabeschein.
5 5.
Weitere Ausnahmen, Anträge und Anfragen.
Die Verkehrsabteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums kann Aus-
nahmen von den Vorschriften dieser Bekanntmachung zulassen; sie erteilt die im § 4
Ziffer 5 benannten Freigabescheine. Die Anträge sind zu richten an die
Kriegsschmieröl G. m. b. H. (Abteilung Beschlagnahmez),
Berlin W.8, Kanonierstraße 29/90.
Die Anträge sind auf besonderen Vordrucken zu stellen, die von der Kriegs-
schmieröl G. m. b. H. anzufordern sind. Die Anträge haben nur dann Aussicht auf Be-
willigung, wenn alle auf den Vordrucken geforderten Angaben gemacht sind.
Anfragen, die diese Bekanntmachung betreffen, sind ebenfalls an die Kriegs-
schmieröl Gm. b. H. (Abteilung für Beschlagnahme), Berlin W. 8, Kanonierstraße 29/50,
zu richten. §6
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 7. September 1916 in Kraft.
Der Verkauf und die Verarbeitung von Rohöl bleiben bis zum 15. September
1916 gestattet.
Berlin, den 6. September 1916.
Königlich Preußisches Kriegsministerium.
V.: von Wandel.
München, den 6. September 1916.
Königlich Bayrisches Kriegsministeri
Freiherr von Kreß.
Dresden, den 6. September 1916.
Königlich Sächsisches Kriegsministerium.
von Wilsdorf.
Stuttgart, den 6. September 1916.
Königlich Württembergisches Kriegsministerium.
von Marchtaler.
*“*) Anmerkung: Nach ihrer Herstellung unterliegen sie der Beschlagnahme gemäß dieser
Bekanntmachung. — —