Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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Art.  6.

Werden  gegen  die  Amtsenthebung  Einwendungen  vorgebracht  oder  kann  dem  Ortsvorsteher
  die  in  Art.  5  vorgeschriebene  Eröffnung  nicht  gemacht  werden,  so  hat  die  Kreisregierung
  durch  einen  von  ihr  zu  bestimmenden  Beamten  die  streitigen  Thatsachen  erörtern
  und  die  erforderlichen  Zeugen  und  Sachverständigen  vernehmen  zu  lassen,  auch
alle  sonst  etwa  gebotenen  Ermittlungen  anzustellen.  Dem  betheiligten  Ortsvorsteher  ist
zu  gestatten,  den  Vernehmungen  beizuwohnen.  Für  die  Vernehmung  und  Beeidigung
der  Zeugen  und  Sachverständigen  kommen  die  Bestimmungen  im  siebenten  und  achten
Titel  des  ersten  Abschnitts  des  zweiten  Buches  der  Reichscivilprozeßordnung  zur  entsprechenden
  Anwendung.  In  gleicher  Weise  finden  die  §§.  598  und  599  der  Reichscivilprozeßordnung
  Anwendung,  wenn  das  Verfahren  wegen  Geisteskrankheit  eingeleitet  wird.

Zum  Schlusse  ist  der  betheiligte  Ortsvorsteher  über  das  Ergebniß  der  Ermittlungen
mit  seiner  Erklärung  und  seinem  Antrage  zu  hören.

Zu  den  Verhandlungen  ist  ein  vereideter  Protokollführer  zuzuziehen.

Die  baaren  Auslagen  für  die  etwa  durch  die  Schuld  des  betheiligten  Ortsvorstehers
veranlaßten  erfolglosen  Ermittlungen  fallen  diesem  zur  Last.

Art.  7.

Nach  dem  Ablauf  der  in  Art.  5  bestimmten  Frist  und,  sofern  weitere  Verhandlungen
in  Gemäßheit  des  Art.  6  gepflogen  worden  sind,  nach  dem  Abschluß  derselben  ist  den
bürgerlichen  Kollegien  von  dem  Ergebniß  der  stattgehabten  Erörterungen  Mittheilung
zu  machen  und  Gelegenheit  zur  Aeußerung  zu  geben.

Ist  ein  Antrag  auf  Amtsenthebung  von  den  bürgerlichen  Kollegien  gestellt  und  sind
Einwendungen  dagegen  von  dem  Ortsvorsteher  nicht  vorgebracht,  auch  weitere  Verhandlungen
  über  den  Antrag  nicht  gepflogen  worden,  so  kann  von  der  Einholung  einer  nochmaligen
  Aeußerung  der  bürgerlichen  Kollegien  Umgang  genommen  werden.

Art.  8.

Die  Entscheidung  der  Kreisregierung  ist  dem  betheiligten  Ortsvorsteher  und  den
bürgerlichen  Kollegien  zu  eröffnen.
Gegen  die  Entscheidung  steht  dem  Ortsvorsteher  und  den  bürgerlichen  Kollegien  die