926 Nr. 150. 1916.
hat durch die Kreisbehörden für Volksernährung und die Landesfleischstelle nach
näherer Bestimmung der letzteren zu erfolgen.
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben den freihändigen Ankauf
von Schlachtvieh in ihren Bezirken so zu regeln, daß alles zur Schlachtung ver-
kaufte Vieh an sie selbst oder an die von ihnen bezeichneten Personen oder
Stellen abgeliefert wird, damit eine rechtzeitige und vollständige Bereitstellung
an den von der Landesfleischstelle aufgegebenen Stellen stattfinden kann.
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben insbesondere für den Ankauf
von Schlachtvieh einen oder mehrere Kreisvertrauensmänner für ihre Bezirke
auf Widerruf zu bestellen.
Die Landesfleischstelle kann über die Bestellung derselben Kreisvertrauens-
männer durch mehrere oder sämtliche Kreisbehörden für Volksernährung sowie
über die Bedingungen für die Bestellung der Kreisvertrauens Bestim-
mungen treffen.
Das in den Kommunalverbänden vorhandene Schlachtvieh darf nur den
Kreisvertrauensmännern oder den von den Kreisbehörden für Volksernährung
hierfür bezeichneten Stellen zum Verkauf angeboten werden. Diese haben,
wenn ihnen Vieh zum Verkauf angeboten wird, sich alsbald zu entscheiden, ob
sie das Vieh annehmen wollen oder nicht.
Die Vertrauensmänner können selbst oder durch Aufkäufer, die von der
Hreisbehörde für Volksernährung auf Widerruf zugelassen werden, im Bezirk des
Kommunalverbandes aufkaufen. Die Vertrauensmänner sollen sich nach Mög-
lichkeit der als Aufkäufer zugelassenen Händler bedienen. Das Vieh, welches
von den Vertrausmännern als für den Ankauf nicht geeignet bezeichnet wird,
und welches der Besitzer nicht behalten will, ist der Kreisbehörde für Volks-
ernährung zur weiteren Bestimmung anzuzeigen.
Die Vertrauensmänner und deren Aufkäufer haben einen von der Kreis-
behörde für Volksernährung ausgestellten Ausweis ständig bei sich zu führen.
Die auf Grund der Bekanntmachung vom 6. April 1916 — Rbl. Nr. 58
— erfolgten Bestellungen von Kreisvertre ännern und Zulassungen von
Aufkäufern behalten Geltung bis zu einem etwaigen Widerruf durch die Kreis-
behörde für Volksernährung, für deren Bezirk die Bestellung oder Zulassung er-
folgt ist.
Der Ankauf von Vieh zur Schlachtung durch andere als die von den Kreis-
behörden für Volksernährung hierfür bestimmten Personen oder Stellen, sowie
der Verkauf von Vieh zur Schlachtung an andere Personen oder Stellen ist ver-
boten.