Nr. 150. 1916. 929
der Fleischversorgung fortgesetzt auf dem Laufenden zu halten. Von den Kom-
munalverbänden oder Gemeinden der Reichsfleischstelle auf deren Erfordern zu
erteilende Auskünfte (§ 13 der Bundesratsverordnung über Fleischversorgung
vom 27. März 1916) sind stets durch die Landesfleischstelle zu leiten.
22.
Die Überschrift der Bekanntmachung vom 8. September 1916 zur Abände-
rung der Bekanntmachung vom 6. April/17. Juli 1916 zur Ausführung der
Bundesratsverordnung über Fleischversorgung vom 27. März 1916 (Rol.
Nr. 143) erhält die Fassung „Bekanntmachung vom 8. September 1916, be-
treffend die Landesfleischstelle“; auch werden im Eingange der angeführten Be-
kanntmachung die Worte „unter Abänderung der Ausführungsbekanntmachung
vom 6. April/17. Juli 1916 — Rbl. Nr. 58, 111 —“ gestrichen.
Für die Ausfuhr von Vieh sowie von Fleisch und Fleischwaren sind die
Bestimmungen der Bekanntmachung über den Verkehr mit Vieh und Fleisch vom
29. Januar/6. April/28. April 1916 (Rbl. Nr. 18, 58, 71), worauf besonders
hingewiesen wird, maßgebend.
23.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 2. Oktober d. Is. in Kraft.
Schwerin, den 23. September 1916.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern.
Im Auftrage: Heuck. L. v. Meerheimb.
Mit dieser Nr. 150 wird ausgegeben: Nr. 213 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.