Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

932 Nr. 151. 1916. 
II. 
Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. 
wird nach § 17 der im Eingang angeführten Bundesratsverordnung bestraft: 
1. wer Gänse in lebendem oder geschlachtetem Zustande ausführt oder 
mit der Ausfuhr beginnt, ohne zuvor die erforderliche Genehmigung 
erwirkt zu haben; 
2. wer eine Ausfuhrgenehmigung überträgt oder eine übertragene Aus- 
fuhrgenehmigung benutzt. 
III. 
Ziffer 10 der Ausführungsbekanntmachung vom 22. Oktober 1915 — 
RGBl. Nr. 168 — ist auch im Geltungsbereich der vorliegenden Bekannt- 
machung anwendbar. 
IV. 
Die Geltungsdauer dieser Bekanntmachung wird auf die Zeit bis zum 
1. November 1916 beschränkt. 
Schwerin, den 23. September 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgtsches Ministertium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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