Nr. 140. 1917. 995
anzugeben. Der Ursprungsort ist urkundlich nachzuweisen. Als Ausweis gilt ein von
einer Behörde ausgestelltes Ursprungszeugnis, doch können auch Frachtbriefe oder- Zoll-
quittungen als Nachweis anerkannt werden. »
5. Das Getreide oder Mehl darf erst in den Verkehr gebracht oder gewerblich ver-
arbeitet werden, nachdem der Nachweis als genügend anerkannt und dem Einführenden
das zweite Stück der Anzeige mit schriftlicher Bescheinigung zurückgegeben worden ist.
Alle Anzeigen über Auslandsgetreide oder Auslandsmehl müssen die Ausschrift
„Auslandsgetreide“ oder „Auslandsmehl“ tragen und getrennt von den anderen An-
zeigen erstattet werden.
S. 3.
Für den Fall, daß der Kommunalverband die Überlassung des angezeigten Ge-
treides oder Mehles verlangt, finden die Vorschriften der 95 3 und 4 der Verordnung
vom 13. März 1917 — RGBl. S. 229 — Anwendung.
* 4.
Wer gewerbsmäßig ausländisches Getreide oder Mehl der in § 1 bezeichneten
Art in den Bezirk des Kommunalverbandes eingeführt hat, ist verpflichtet, bei dem
Kommunalverbande wöchentlich ein Verzeichnis der im Laufe der Woche an Müller,
Händler, Bäcker, Konditoren und andere Gewerbetreibende, die Mehl zu Nahrungs-
mitteln verarbeiten, abgegebenen Getreide= und Mehlmengen und ihrer Empfänger ein-
zureichen, und zwar gleichviel, ob die Empfänger im Kommunalverband wohnen oder
nicht. Wenn Empfänger, die im Kommunalverbande wohnen, solches Getreide oder
Mehl nicht in ihrem Gewerbebetriebe verarbeiten oder an Verbraucher abgeben, sondern
an Wiederverkäufer in demselben Kommunalverband absetzen, so sind diese ebenfalls
zur wöchentlichen Einreichung des Verzeichnisses verpflichtet.. :.
5 5.
1. Mühlen, die Auslandsgetreide ausmahlen, sowie Bäcker und Konditoren,
welche Auslandsmehl in ihrem Gewerbebetriebe verwenden, haben über dieses Getreide
und Mehl ein besonderes Lagerbuch zu führen. In diesem Lagerbuch ist jeder Posten
Getreide oder Mehl, der eingelagert oder vom Lager entnommen wird, noch am Ein-
gangs= oder Entnahmetag unter Angabe des Tages und der Menge zu buchen.
2. Am 15. und letzten jeden Monats ist bei Geschäftsabschluß das Lagerbuch abzu-
schließen. Das Auslandsmehl, das zu diesem Zeitpunkt in den Backtrögen vorhanden
ist, ist abzuwiegen und als Bestand für den nächsten halben Monat vorzutragen.
g 6.
Über das Auslandsgetreide und Mehl haben Händler, sowie die nach § 4 in Frage
kommenden Müller, Bäcker und Konditoren am #b. und letzten eines jeden Monats eine
besondere Bestandsanzeige an den Kommunalverband abzugeben.
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