46 Nr. 9. 1917.
3. die Ausführungsbekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom
23. Dezember 1916 im Rbl. Nr. 2 von 1917.
Schwerin, den 10. Januar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Ausführungs-Bestimmungen“
der Reichsbekleidungsstelle über getragene Kleidung, Wäsche und Schuhwaren.
Vom 23. Dezember 1916.
Auf Grund des § ga der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit
Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom s10. Juni- 1916 ( Bl. S. 463
* Wirk-, rick- 25. Dezember R#l. Nr. 28,)
und der §#§ 2 und 5 der Bekanntmachung über den Verkehr mit getragenen Kleidungs-
und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 wird folgendes
bestimmt:
§5 1.
Allgemeines.
Die den Kommunalverbänden übertragene Durchführung des Erwerbs, der Be-
arbeitung und der Veräußerung getragener Kleidungs= und Wäschestücke und getragener
Schuhwaren ist durch die Notwendigkeit begründet, den Verbrauch der noch vorhandenen
Vorräte an Stoffen und ungebrauchten Bekleidungsstücken in möglichst großem Umfange
einzuschränken.
Durch die Wiederverwendung getragener Kleidungs= und Wäschestücke und ge-
tragener Schuhwaren soll den breitesten Schichten der Bevölkerung die Möglichkeit ge-
geben werden sich mit gebrauchsfähiger, billiger Bekleidung zu versehen.
Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn die getragenen Stücke zu billigem
Preise angekauft werden, bei ihrer Wiederherstellung mit größter Sparsamkeit verfahren
und jedes noch irgendwie verwendbare Stück nach Möglichkeit ausgenützt wird.
5 2.
Zusammenlegung von Kommunalverbänden.
Auf Antrag können mehrere Kommunalverbände durch die Landeszentralbehörden
zwecks gemeinsamer Durchführung der Bewirtschaftung zu einem Wirtschaftsbezirk ver-
bunden werden. Diese Behörden können in solchen Fälen zugleich die näheren Be-
stimmungen darüber erlassen, wo Annahmestellen einzurichten sind, wo die Bearbeitung
*) Erscheint am 23. Dezember 1916 im Reichsanzeiger.