Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1196 Nr. 169. 1917. 
Der Nettoeinkanfspreis schließt Fracht und Verpackung ein; alle etwaigen Ver- 
gütungen sind abzuziehen. 
Anmerkung: Die Preisprüfungsstellen sind ersucht worden, d i 
hiernach zulässigen Gewinnzuschläge nicht ER wihen en, darauf au achlen, deß die 
8 4. 
Meldepflicht. 
Personen und Firmen, die beim Eintritt des Vertriebsverbotes (also mit Ablauf 
des 30. November 1917) Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Besig oder Ge- 
wahrsam haben, haben diese Vorräte binnen 10 Tagen (spätestens also am 10. Dezember 
1917) der Ersatzsohlen-Gesellschaft zu melden, sofern die Mengen an Sohlenschonern und 
Sohlenbewehrungen aller Arten zusammen mindestens 100 kg betragen. Aus der Mel- 
dung müssen die von jeder Art vorhandenen Mengen (nach Kilogramm) und die Ver- 
kaufspreise ersichtlich sein. « 
§5. 
Ausnahmebestimmungen. 
.Durch die Bestimmungen der §8 2, 3 und 4 nicht berührt werden: 
a) Hersteller und Großhändler bezüglich derjenigen im § 1 bezeichneten Gegen- 
stände, die sie an die Ersatzsohlen-Gesellschaft oder infolge schriftlicher Ab- 
machungen mit dieser Gesellschaft an Dritte zu liefern haben, 
b) die in der Liste der weiter arbeitenden Betriebe des Uberwachungsausschusses 
der Schuhindustrie aufgeführten Firmen, hinsichtlich derjeuigen Sohlen= 
schoner, die sie im eigenen Betriebe zur Anfertigung neuer Schuhwaren 
verarbeiten. 
Anmerkung: Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen, zu deren Herstellung Holz verwandt 
wird, dürfen nur mit Zustimmung der Ersaßsohlen-Gesellschaft gewerbsmäßig hergestellt, zur ge- 
werbsmäßigen Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren oder Schuhmdrenbestondteilen ver- 
wandt oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Eine Liste der Firmen, denen diese Zustimmung 
erteilt worden ist, wird demnächst veröffentlicht werden. 
9§ 6. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 30. September 1917 in Kraft. Gleichzeitig 
tritt die Bekanntmachung der Ersatzsohlen-Gesellschaft Nr. 1 Jahrgang 1917 vom 27. Ja- 
nuar 1917, „betreffend die Zustimmung zur Herstellung und den Verkehr mit Ersatz= 
sohlen, Sohleuschonern und Sohlenbewehrungen aus Leder“, außer Kraft. 
Berlin, den 23. September 1917. 
Ersatzsohlen-Ges ellschaft m. b. H. 
Jacobowski.
	        
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