68 Nr. 12. 1917.
Kriegsministerium.
Bekanntmachung
Nr. V. I. 1337/11. 16. K. R.A.
über Höchstpreise für Fahrradbereifungen.
Vom 25. Januar 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand 7e 4. Juni 1851, in Verbindung mit dem Gese vom 11. Dezember 1915
(Röl. S. 813) — in Bayern auf Grund des Gesetzes über den Kriegszustand vom
5. November 1912, in Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 und der Aller-
böcsten Verordnung vom 31. Juli 1914 —, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom
4. August 1914 ##t. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 K GBl.
S. 516), der Bekanntmachungen über die Anderun . Gieles Gesetzes vom 21. Januar
1915 (RG#Bl. S. 25), vom 23. September 1915 (RG#Bl. S. 603) und vom 23. März
1916 (Röl. S. 183) mit dem Bemerken zur alenrnn Kenntnis gebracht, daß Zu-
widerhandlungen nach den in der Anmerkung) abgedruckten Bestimmungen bestraft
werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Vor
beltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (½#
S. 603) geschlossen werden.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden alle im Gebrauch befindlichen oder für den
Gebrauch bestimmten gummihaltigen Fahrraddecken und Fahrradschläuche betroffen, die
*). Mil Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Löch Hreise überschreitet
wer einen anderen z öschluß eines Vertrages Lufsordert, durch den die Höchstpreise
überschritten w — sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend
Löchstpreist) erosßen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört:
wer der Aufforderung der zuf Känbigen Behör de zum Verkauf von Gegenständen, für die
Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkom
wer Vorräte an Gegenstetden für die u preise festgesetzt sind, den zuständigen Be-
amten gegenüber verheimlicht;
wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestimmun-
gen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens
auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Löchstp preis überschritten worden ist oder in
den Fällen der Nummer 2 uherschritzen werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark,
so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte
des Mindelibetrages ermäßigt werden.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die
Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnis-
strase auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
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