1292 Nr. 183. 1917.
druckten Bestimmungen bestra
höhere Strafen verwirkt sind.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur
Vernbastung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 I.
S. 603) untersagt werden. W5 p r RGB
ft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
ay) alle Großviehhäute jeder Herkunft und jeden Gewichts von Rindern, Kühen.
Ochsen und Bullen sowie von Fressern und Kälbern von 10 kg Grüngewich
an aufwärts;
D) alle Roßhäute, Ponyhäute. Fohlenfelle, Esel-, Maultier= und Maulesel-
häute jeder Größe und Herknnft;
c) alle aus militärischen Schlachtungen stammenden sowie alle in den besetzten
Gebieten und in den Etavpen= und Operationsgebieten gewonnenen Häute
und Felle von Schlachttieren, Pferden, Ponys, Fohlen, Eseln, Maultieren
und Mauleseln.
Auch Häute und Felle, die von gefallenen Tieren stammen, sind von der Bekannt-
machung betroffen.
Nicht betroffen von dieser Bekanntmachung werden Häute und Felle der Tiere, die
Eigentum der Kaiserlichen Marine sind. sowie Häute und Felle, die aus dem neutralen
oder verbündeten Ausland eingeführt sind.
*#2.
Höchstpreis").
a) Höchstpreis für vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle.
Vorschriksmäßig geliefertes Gefälle sind diejenigen Häute und *
die nicht aemäß § 7 oder 8 10 der Bekanntmachung Nr. I. 111/.
K. R.A. meldepflichtig geworden sind.
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleder-Mkiengesellschaft) für die
im § 1 bezeichneten Häute und Felle zu zahlende Preis darf den im § 3
festgesetzten Grundvreis abzüglich der im § 6 vorgeschriebenen Abzüge nicht
übersteigen, es sei denn, daß es sich um Großviehhäute ohne Kopf (Kopf-
haut unmittelbar hinter den Ohren abgeschnitten) handelt, bei denen der
aus Grundpreis und Abzsiaen gemäß § 6 sich ergebende Preis um 5 v. H.
Ub#rsärtien werden darf (Höchstpreis).
mumerkung: Es ist zu deachten, daß der Hichstireis dersenige Preis ist, den
die #s ern aangsstelle (Kriegsleder- fktiengesellschan höchstens bezahlen darf.
Bei den gemäß der Bekanntmachuna Nr. L. 111/7. 17. K. R.W. erlaubten Veräußerunas-
geschäften über Häute und „Fellle müssen deshalb rD. im § 38 festgesetzten Grund-
*) Die Beschlagnahme, n“n Verwendung und Meldepflicht der Häute und Felle sind
durch die Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K. R.A. geregelt.