Nr. 183. 1917. 1295
1. Bei Großviehhäuten (6 1)
#a) für Gefälle, dessen Gewicht oder Preisklasse oder beides nicht zweifelsfrei
5c) festgesteut. und erkennbar gemacht ist, um
10 Pf. für das Kilogramm;
b) für Abdecker= und Fallhäute '!) um
20 Pf. kür das Kilogramm;
c) für abweichenoe, Schlachtart um
0 A füur die Haut oder das Fell;
4) für Engerlinth (bis S# offene)
insgesamt 5,00 J& für die Haut oder das Fell;
e#) für leichte Leschadigung (Fehler ) im Abfall)
insgesamt 1,00 J“ für die Haut oder das Fell;
f)0 für schwere Besedignh (Fehler im Kern)
insgesamt 1,50 A für die Haut oder das Fell;
8) für leichte und schwere Veschädigung zusammen
insgesamt 2,00 -„A für vie Haut oder das Fell;
#a) für Schußhaute (Haute mit Narbengeschwüren, Warzen oder mehr als
2 Lochern over 5 nefen Kerben im erern oder mehr als 8 offenen unger-
lungen), auch wenn gleichzei#ig Beschadigungen der unter d, e, 1 uno 8
aulgesuyrten Arten vorliegen,
d Pf. für das Kilogramm.
Die Abzüge unter “. Zß0, 1, 8 und h schnueßen einander aus. Im übrigen sind die
für den betressenden Fau' gemaß a bis h in Betracht kommenden Abzüge zusammen-
zurechnen.
2. Bei Roßhäuten, Pony= und Maultierhäuten:
a) für Haute mit Schachtschnitt oder zerfetztem Kopf, oder falsch aufgeschnitte-
nen GFußen over Flemmen, oder kurzen Füßen (nicht im Fegelgerenk abge-
schnirren), oder herausgeschnittener Schwanzwurzel, oder mit einem Loch
oder tiesem Schnitt im Kern oder zwei Löchern oder zwei tiefen Schnitten
im Bauch= oder Kopfteil:
um insgesamt 1,00 -# für die Haut von weniger als 220 cm Länge,
um insgesamt 2 2,00 al für die Haut von 220 uno mehr cm Länge;
b) für Häute ohne Ropf, für Häute mit leichten Narbenschäden, mit 2 Löchern
oder 2 tiefen Schn#rten im Mittelteil der Haut, over mit 4 Löchern oder
4 tiefen Schnitten im Bauchteil
um insgesamt 2,00 -¾ für die Haut von weniger als 220 cm Länge,
um insgesamt 40 für die Haut von 220 und mehr cm Lange;
c) für Schußhäute (stark geschleifte, stark verschnittene, grindige, sturk haar-
lassende oder matte Häute), auch wenn Mängel der unter a uno b ange-
gedenen Arten vorliegen:
um ein Drittel des Grundpreises.
Die Abzüge unter a und b schließen einander nicht aus.
*) Häute von Tieren, deren Fleisch wom Fleischbeschauer oder Tierarzt als gesund befunden
wurde, gelten nicht als Abdecker= oder Fallhäu
"“) Tiefer Schnitt (auch Schächtschnitt), tiefe Kerbe oder Loch, Geschwür, Faulstelle.