Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 12. 1917. 69 
- · nahme und 
gprchce Belenntmachung v. K. 25606. 18.2.W.A vetresfenn Lalhlagweo vom 
12. Juli 1916 enteignet werden. - 
§2. 
Höchstpreise. 
Für die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden nachstehende 
Höchstpreise festgesetzt: Dede Schlauch 
. Al Al 
Klasse a (sehr gut). 14500 3,00 
——————.———22 2,00 
„ C (noch brauchbaor 1540 1,50 
„d (unbrauchbarz).. 00650 0,25. 
Die Preise der Klassen a—c gelten nur für unzerschnittene Decken und Schläuche. 
Einmal zerschnittene Decken oder Schläuche fallen unter Klasse d. Mehrfach zerschnittene 
Bereifungen fallen nicht unter diese Bekanntmachung, sondern gelten als Altgummi:; 
sie unterliegen den in der Bekanntmachung Nr. V. I. 2354/1. 16. K.R.A., betreffend 
Höttrreie für Altgummi und Gummiabfälle vom 1. April 1916 festgesetzten Höchst- 
preisen. · 
Die Preise der Schläuche der Klassen a—e gelten nur für Schläuche mit brauchbaren 
Ventilen; fehlen die Ventile, so beträgt der Höchstpreis für Schläuche dieser Klassen die 
Hälfte der im Abs. 1 festgesetzten Preise. Die Preise für Schläuche der Klasse d gelten 
auch beim Fehlen der Ventile. 
Bei Schlauchreifen (sogenannten Rennreifen) ist für die Klassenbewertung von 
Decke und Schlauch der Zustand der Decke maßgebend. Nach dieser Bewertung hat die 
Bezahlung für Decke und Schlauch zu erfolgen. 
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Lieferung innerhalb des enteignenden 
Kommunalverbandes und die Kosten der Verpackung ein. · 
§3. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 25. Januar 1917 in Kraft. 
Atona, den 25. Januar 1917. 
Stellv. Generalkommando IX. A.--K. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
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