Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

68  Nr.  12.  1917.
Kriegsministerium.

Bekanntmachung

Nr.  V.  I.  1337/11.  16.  K.  R.A.

über  Höchstpreise  für  Fahrradbereifungen.
Vom  25.  Januar  1917.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  7e  4.  Juni  1851,  in  Verbindung  mit  dem  Gese  vom  11.  Dezember  1915
(Röl.  S.  813)  —  in  Bayern  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom
5.  November  1912,  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  4.  Dezember  1915  und  der  Allerböcsten
  Verordnung  vom  31.  Juli  1914  —,  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise  vom

4.  August  1914  ##t.  S.  339)  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  K  GBl.
S.  516),  der  Bekanntmachungen  über  die  Anderun  .  Gieles  Gesetzes  vom  21.  Januar
1915  (RG#Bl.  S.  25),  vom  23.  September  1915  (RG#Bl.  S.  603)  und  vom  23.  März
1916  (Röl.  S.  183)  mit  dem  Bemerken  zur  alenrnn  Kenntnis  gebracht,  daß  Zuwiderhandlungen
  nach  den  in  der  Anmerkung)  abgedruckten  Bestimmungen  bestraft
werden,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.
Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Vor
beltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (½#

S.  603)  geschlossen  werden.

81.

Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  alle  im  Gebrauch  befindlichen  oder  für  den
Gebrauch  bestimmten  gummihaltigen  Fahrraddecken  und  Fahrradschläuche  betroffen,  die

*).  Mil  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrase  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit
einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:
1.  wer  die  festgesetzten  Löch  Hreise  überschreitet
wer  einen  anderen  z  öschluß  eines  Vertrages  Lufsordert,  durch  den  die  Höchstpreise
überschritten  w  —  sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;
wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§  2,  3  des  Gesetzes,  betreffend
Löchstpreist)  erosßen  ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört:
wer  der  Aufforderung  der  zuf  Känbigen  Behör  de  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für  die
Höchstpreise  festgesetzt  sind,  nicht  nachkom
wer  Vorräte  an  Gegenstetden  für  die  u  preise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen  Beamten
  gegenüber  verheimlicht;
wer  den  nach  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  zuwiderhandelt.

Bei  vorsätzlichen  Zuwiderhandlungen  gegen  Nummer  1  oder  2  ist  die  Geldstrafe  mindestens
auf  das  Doppelte  des  Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Löchstp  preis  überschritten  worden  ist  oder  in
den  Fällen  der  Nummer  2  uherschritzen  werden  sollte;  übersteigt  der  Mindestbetrag  zehntausend  Mark,
so  ist  auf  ihn  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die  Geldstrafe  bis  auf  die  Hälfte
des  Mindelibetrages  ermäßigt  werden.

In  den  Fällen  der  Nummern  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die
Verurteilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrase
  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

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