1312 Nr. 183. 1917.
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi Kri inisteri
bv ine Boosef. ieilung glich Preußischen riegsministeriums, Sekt. El.
8 4.
Ausnahmen von der Beschlagnahme.
Die im § 1 bezeichneten beschlagnahmten Gegenstände können von der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sekt. El. „W.
Heizbetrieb“, zur Verwendung freigegeben werden. Die Freigabeanträge sind der
Sekt. El. „Abt. Heizbetrieb“ der Kriegs-Rohstoff-Abteilung in Berlin SW 11, König-
krüber Straße 28, auf vorgeschriebenem Formulur in doppelter Ausfertigung einzu-
reichen. Freigabeantragsformulare können von dieser Stelle bezogen werden.
5 5.
Meldepflicht.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (5§ 1) unterliegen der
Meldepflicht.
5 6.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, die Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art in Gewahrsam
haben oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher Gegenstände Anspruch
en,
2. landwirtschaftliche und F. werbliche Unternehmer,
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände ),
auch wenn sie schon auf Grund einer Einzelbeschlagnahme nach Nr. Bst. 1042/1. 17.
K.K.A. gemeldet haben. Vorräte, die sich am Stichtage unterwegs befinden, sind nach
ihrem Eintreffen vom Empfänger zu melden.
Nach § 2 beschlagnahmte Gegenstände, die sich bereits auf einer Baustelle be-
finden, aber noch nicht fertig eingebaut sind, sind von dem Lieferanten zu melden, gleich-
gültig, ob die Gegenstände an den Lieferanten schon bezahlt sind oder nicht. Gegen-
stände dieser Art sind jedoch bei der Meldung besonders zu kennzeichnen.
8 7.
Stichtag, Meldefrist.
Maßgebend für die Meldungen ist der bei Beginn des Stichtages tatsächlich vor-
handene Bestand. Stichtag für die erste Meldung it der 1. November 1917; die hier-
au kesüglichen Meldungen müssen spätestens bis 15. November 1917 (Meldetermin)
erstattet sein.
Weitere Meldungen kann die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi-
schen Kriegsministeriums, Sekt. El. „Abt. Heizbetrieb“, verlangen.
*) Demgemäß erstreckt sich die Bekanntmachung auch auf kirchliche, stiftische, kommunale,
im Eigentum des Reichs oder eines Bundesstaates stehende Veaufesirr der im 1n 1 genannten Art.