Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1312 Nr. 183. 1917. 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi Kri inisteri 
bv ine Boosef. ieilung glich Preußischen riegsministeriums, Sekt. El. 
8 4. 
Ausnahmen von der Beschlagnahme. 
Die im § 1 bezeichneten beschlagnahmten Gegenstände können von der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sekt. El. „W. 
Heizbetrieb“, zur Verwendung freigegeben werden. Die Freigabeanträge sind der 
Sekt. El. „Abt. Heizbetrieb“ der Kriegs-Rohstoff-Abteilung in Berlin SW 11, König- 
krüber Straße 28, auf vorgeschriebenem Formulur in doppelter Ausfertigung einzu- 
reichen. Freigabeantragsformulare können von dieser Stelle bezogen werden. 
5 5. 
Meldepflicht. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (5§ 1) unterliegen der 
Meldepflicht. 
5 6. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. alle Personen, die Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art in Gewahrsam 
haben oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher Gegenstände Anspruch 
en, 
2. landwirtschaftliche und F. werbliche Unternehmer, 
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände ), 
auch wenn sie schon auf Grund einer Einzelbeschlagnahme nach Nr. Bst. 1042/1. 17. 
K.K.A. gemeldet haben. Vorräte, die sich am Stichtage unterwegs befinden, sind nach 
ihrem Eintreffen vom Empfänger zu melden. 
Nach § 2 beschlagnahmte Gegenstände, die sich bereits auf einer Baustelle be- 
finden, aber noch nicht fertig eingebaut sind, sind von dem Lieferanten zu melden, gleich- 
gültig, ob die Gegenstände an den Lieferanten schon bezahlt sind oder nicht. Gegen- 
stände dieser Art sind jedoch bei der Meldung besonders zu kennzeichnen. 
8 7. 
Stichtag, Meldefrist. 
Maßgebend für die Meldungen ist der bei Beginn des Stichtages tatsächlich vor- 
handene Bestand. Stichtag für die erste Meldung it der 1. November 1917; die hier- 
au kesüglichen Meldungen müssen spätestens bis 15. November 1917 (Meldetermin) 
erstattet sein. 
Weitere Meldungen kann die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi- 
schen Kriegsministeriums, Sekt. El. „Abt. Heizbetrieb“, verlangen. 
*) Demgemäß erstreckt sich die Bekanntmachung auch auf kirchliche, stiftische, kommunale, 
im Eigentum des Reichs oder eines Bundesstaates stehende Veaufesirr der im 1n 1 genannten Art.
	        
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