Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  12.  1917.  73

Statt  dessen  ist  vor  Klasse  73  der  Gruppe  E  der  Preistafel  1  der  vorbezeichneten
Bekanntmachung  einzufügen:
„Klasse  72  a.  Alttuch  und  Tuchcheviot,  alle  Farben,  höchstens  5  v.  H.  Halbwolle
  enthaltend,  das  Kilo  65  Pf.“
„Klasse  72  b.  Altkammgarn  und  Kammgarncheviot,  alle  Farben,  höchstens
5  v.  H.  Halbwolle  enthaltend,  das  Kilo  1,10  -.“

Artikel  b.

Hinter  Aasee  125  der  Gruppe  M  der  Preistafel  2  der  Bekanntmachung,  betreffend
Höchstpreise  für  Lumpen  und  neue  Stoffabfälle  aller  Art  vom  16.  Mai  1916  ist  einufligen:


L  „Klasse  125  a.  Dunkle  baumwollene  Kattunlumpen,  reißfähige  Ware,  Aussortierung
  aus  Gruppe  V.  Klasse  233  (dunkel  Kattun  zur  Pappenfabrikation)
  das  Kilo  19  Pf.“

Artikel  6.

In  den  Klassen  214—218  der  Gruppe  8  der  Preistafel  3  der  Bekanntmachung,
betreffend  Höchstpreise  für  Lumpen  und  neue  Stoffabfälle  aller  Art  vom  16.  Mai  1916
ist  hinter  das  Wort  „seidene“  einzufügen  das  Wort:  „kunstseidene“.

Artikel  7.

In  Klasse  233  der  Gruppe  V  der  Preistafel  3  der  Bekanntmachung,  betreffend
Höchstpreise  für  Lumpen  und  neue  Stoffabfälle  aller  Art,  vom  16.  Mai  1916  sind  hinter
die  Worte  „dunkel  Kattun  zur  Pappenfabrikation“  einzufügen  die  Worte:  „frei  von
reißfähigen  baumwollenen  dunklen  Kattunlumpen  (Klasse  125  a)“.

Artikel  8.

Am  Ende  der  Preistafel  3  der  Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für
Lumpen  und  neue  Stoffabfälle  aller  Art  vom  16.  Mai  1916  ist  bei  der  Festsetzung  der
Zuschlagsvergütungen  bei  Ablieferung  geschlossener  Wagenladungen  von  10  000  kg  in
der  ersten  Spalte  bei  Gruppe  C  hinter  „Ca,  b“  einzusetzen:  „c“.  An  derselben  Stelle
ist  in  der  zweiten  Spalte  unter  Gruppe  M.  vor  „126  und  127“  einzufügen:  „125  a“.

Artikel  9.
Diese  Nachtragsbekanntmachung  tritt  mit  dem  25.  Januar  1917  in  Kraft.
Altona,  den  25.  Januar  1917.
Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.

v.  Falk,
General  der  Infanterie.