78 Nr. 13. 1917.
"1! 11 Abs. 1 Satz 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916/23. Dezember 1916
ber die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren nur gegen
einen auf den neu zu überlassenden Gegenstand lautenden Bezugsschein erfolgen.
Hiervon wird auf Grund von § 11 Abs. 1 Satz 3 der genannten Bundesrats-
verordnung die nachstehende Ausnahme zugelassen:
Die gegen einen Bezugsschein dem Verbraucher zu Eigentum oder zur Benutzung
überlassenen Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren können ohne einen neuen Bezugs-
sbein gegen solche Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren umgetauscht werden, deren
berlassung gegen den bereits abgegebenen Bezugsschein zulässig gewesen wäre.
Der Umtausch darf jedoch nur einmal und nur innerhalb einer Woche nach dem
Tage der ÜUbergabe des umzutauschenden Gegenstandes an den Verbraucher erfolgen.
Die Umtauschfrist beginnt jedoch frühestens mit dem Tage der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung im Reichsanzeiger zu laufen.
Berlin, den 16. Januar 1917.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
(2) Bekanntmachung vom 20. Januar 1917, betreffend den Rechtshilfeverkehr
mit den in österreichisch-ungarischer Militärverwaltung stehenden Gebieten
Polens und die gegenseitige Vollstreckung von Urteilen.
J.
Rechtshilfeersuchen Mecklenburgischer Justizbehörden nach dem österreichisch-
ungarischen Okkupationsgebiete sind unmittelbar an die dort bestelkten Gerichts-
öfe:
böf in Kielce für die Kreise Busk, Jedrzejow, Kielce, Miechöw, Olkusz,
Pinczow und Wloszczowa;
in Lublin für die Kreise Bilgorai, Cholm, Grubieszow, Janöw,
Krasnostaw, Lubartêw, Lublin, Pulawy, Tomaszôw und Zamoösé;
in Piotrköw für die Kreise Dabrowa, Nowo-Radomsk und Piotrköw;
in Radom für die Kreise Konsk, Kozienice, Opatow, Opoczno, Radom,
Sandomierz und Wierzbnik
zu richten.
Zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen aus dem Okkupationsgebiete
sind die Landgerichtspräsidenten zuständig. Die im Okkupationsgebiet eingerich-
teten Friedensgerichte haben ihre Ersuchen durch Vermittelung des zuständigen
Kreisgerichts dem Landgerichtspräsidenten zu übersenden.