Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1408. Nr. 195 1917. 
) Bekanntmachung vom 31. Oktober 1917, betressend #nderung der Ver- 
ordnung vom 25. August 1917, betreffend Heranziehung von Zugtieren zu 
kriegswichtigen Transporten. 
achstehende Verordnung des stelltretenden Generalkommandos des 
IX. Armeekorps zu Altona vom 8. Oktober 1917, wird hierdurch zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 31. Oktober 1917. 
GroöUherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. " 
VI/Vea. Nr. 1909/3268. Nr. 1970. Altona, den 8. Oktober 1917. 
Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos IX. Armeekorps. 
AUnderung 
der Verordnung Nr. 1681 über die Heranziehung von Zugtieren zu kriegs- 
wirtschaftl. Transporten vom 25. August 1917 K. V. Bl. 
Ziffer 2 der Verordnung erhält folgende Fassung: 
„Die gemäß Ziffer 1 verfügbaren Zugtiere sind von den Gemeinde- 
behörden der Kriegsamtsstelle Altona oder den von ihr bezeichneten behörd- 
lichen Stellen (Fuhrämtern usw.) zu kriegswirtschaftlichen Zwecken zur Ver- 
fügung zu stellen. Kriegswirtschaftliche Zwecke im Sinne dieser Verord- 
nung sind namentlich: Transporte von Gütern, die für die Kriegswirt- 
schaft einschl. der Lebensmittelversorgung notwendig sind, oder die zur 
Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Eisenbahnen sofort bewirkt werden 
müssen, ferner die Erledigung von Arbeiten in landwirtschaftlichen Be- 
trieben, in der Holzgewinnung usw. Für die Verwendung der Zugtiere 
ist das ortsübliche Entgelt zu entrichten. ' 
. Zusatz: In der letzten Zeit mehren sich die zwefiellos berechtigten Außerungen 
der Kritik über das Halten von Luxuspferden, die keine Arbeit leisten und trotz- 
dem in vielen Fällen noch dieselbe Menge Hafer erhalten wie schwerarbeitende Pferde. 
Hiergegen muß in einer Zeit der wirtschaftlichen Hochspannung, in der jedes Pferd 
und jeder Zentner Hafer für Heer, Landwirtschaft und Industrie dringend benötigt 
wird, unbedingt mit durchgreifenden Maßnahmen eingeschritten werden. 
Soweit diese Pferde der Heeresverwaltung nicht verkauft werden; sind sie zu 
kriegswirtschaftlichen Zwecken im Sinne obiger Verordnung zwangsweise heranzuziehen.
	        
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