1412 Nr. 196. 1917.
Behörden und Stellen werden deshalb an die genaue Beachtung der vorge-
nannten Ausführungsbestimmungen erinnert und besonders darauf hingewiesen,
daß bei jeder Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienst (§ 24 Nr. 3 Abs. 2
des Offizierpensionsgesetzes und § 36 Abs. 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes)
— auch bei privatrechtlichem Vertragsverhältnisse — festzustellen ist, ob es sich
um einen Pensions= oder Rentenempfänger handelt.
Schwerin, den 30. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. Frhr. v. Heintze. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 31. Oktober 1917 zur Ausführung der Verordnung
über den Verkehr mit Zucker.
Nahhstehende im Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 33 veröffentlichte
Bekanntmachung des Staatssekretärs des Kriegernährungsamtes vom 23. Ok-
tober 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 31. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Zucker.
Vom 23. Oktober 1917.
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 1917
(Rel. H. 914) und der Ausführungsbestimmungen vom 18. Okkober 1917 (RE#l.
S. 924) Wird bestimmt:
Wl 1.
Für die Lieferung von Rohzucker aus den einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken
gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Preise frei Verladestelle der Fabrik.
Für Rohzucker, der in den in der Anlage 2 aufgeführten Orten außerhalb des
Standorts der herstellenden Fabrik eingelagert ist, gelten die dort aufgeführten Preise
frei Verladestelle des Lagerorts.