Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

82. Nr. 14. 1917. 
2. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1907 bis zum heutigen 
Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens und Verge- 
hens gerichtlich erkannt ist. 
Das Gleiche gilt mit den vorstehenden Beschränkungen für Vermerke über 
militärgerichtlich erkannte Strafen, soweit Uns konventionsmäßig das Begna- 
digungsrecht zusteht. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern haben die erforderlichen 
Ausführungsbestimmungen zu erlassen. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 27. Januar 1917. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. Frhr. v. Heintze. v. Blücher. L##v. Meerbeimb. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 27. Januar 1917 zur Ausführung der Verordnung 
vom heutigen Tage, betreffend die gnadenweise Löschung von Strafen im Straf- 
register und in den polizeilichen Straflisten. 
Zur Ausführung der Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die gnaden-- 
weise Löschung von Strafen im Strafregister und in den polizeilichen Straf- 
listen, bestimmen die unterzeichneten Ministerien für die Löschung in den Straf- 
registern, was folgt: 
I. Die Bekanntmachung vom 27. Januar 1916 zur Ausführung der Ver- 
ordnung vom 27. Januar 1916, betreffend die gnadenweise. Löschung von- 
Strafen im Strafregister und in den polizeilichen Straflisten, ist mit der Ab- 
änderung maßgebend, daß an Stelle der Jahreszahlen 1906 und 1916 die 
Jahreszahlen 1907 und 1917 zu setzen sind und dem unter I. 3. vorgeschriebe- 
nen Vermerk bei einer Prüfung nach dem 26. Januar 1917 die Jahreszahl 
1917 hinzuzufügen ist. 
II. In allen anderen Bundesstaaten und in Elsaß-Lothringen werden 
Gnadenerlasse ergehen, die mit der Verordnung vom 27. Jannar 1917, be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.