82. Nr. 14. 1917.
2. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1907 bis zum heutigen
Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens und Verge-
hens gerichtlich erkannt ist.
Das Gleiche gilt mit den vorstehenden Beschränkungen für Vermerke über
militärgerichtlich erkannte Strafen, soweit Uns konventionsmäßig das Begna-
digungsrecht zusteht.
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern haben die erforderlichen
Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 27. Januar 1917.
Friedrich Franz.
Langfeld. Frhr. v. Heintze. v. Blücher. L##v. Meerbeimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 27. Januar 1917 zur Ausführung der Verordnung
vom heutigen Tage, betreffend die gnadenweise Löschung von Strafen im Straf-
register und in den polizeilichen Straflisten.
Zur Ausführung der Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die gnaden--
weise Löschung von Strafen im Strafregister und in den polizeilichen Straf-
listen, bestimmen die unterzeichneten Ministerien für die Löschung in den Straf-
registern, was folgt:
I. Die Bekanntmachung vom 27. Januar 1916 zur Ausführung der Ver-
ordnung vom 27. Januar 1916, betreffend die gnadenweise. Löschung von-
Strafen im Strafregister und in den polizeilichen Straflisten, ist mit der Ab-
änderung maßgebend, daß an Stelle der Jahreszahlen 1906 und 1916 die
Jahreszahlen 1907 und 1917 zu setzen sind und dem unter I. 3. vorgeschriebe-
nen Vermerk bei einer Prüfung nach dem 26. Januar 1917 die Jahreszahl
1917 hinzuzufügen ist.
II. In allen anderen Bundesstaaten und in Elsaß-Lothringen werden
Gnadenerlasse ergehen, die mit der Verordnung vom 27. Jannar 1917, be-