1460 Nr. 204. 1917.
S. 879) bestimme ich als Nachtrag zur Verordnung des Reichskommissars für Elek-
trizität und Gas vom 26. Ali 1917, betreffend Sicherstellung des Betriebes der Gas-
anstalten (veröffentlicht in Nr. 183 des Deutschen Reichsanzeigers vom 3. August 1910),
was folgt:
— 1 — »
In der Verordnung vom 26. Juli 1917 und den zugehörigen Ausführungsbestim-
mungen tritt an die Stelle des Reichskommissars für Elektrizität und Gas überall der
Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
— 2 —
Für jedes in staatlichem oder kommunalem Betriebe stehende Gasversorgungs-
unternehmen kann der Reichskommissar für die Kohlenverteilung auf Antrag der Staats-
oder Kommunalbehörde, der das Unternehmen unmittelbar untersteht, dieser den Erlaß
der Ortsvorschriften übertragen, während die anderen Aufgaben der Vertrauensleute
eine von ihr bezeichnete Dienststelle oder Person übernimmt.
Eine Verpflichtung der Bezeichneten auf ihre Obliegenheiten nach der Bekannt-
machung des Bundesrats vom 3. Mai 1917 (Rcl. S. * entfällt, soweit es sich dabei
um Staats= oder Kommunalbeamte handelt.
Gasversorgungsunternehmungen, die sich zum Teil in staatlichem oder kommu-
nalem, zum anderen Teil in privatem Besitz befinden (gemischtwirtschaftliche Unter-
nehmungen), gelten als Staats= oder Kommunal= oder private Unternehmen, je nachdem
der Vorsitzende des Aufsichtsrats Vertreter des Staats, der Kommune oder des betei-
ligten privaten Kapitals ist. #„
— 3 —
Läßt die Gesamtgasabgabe eines Werkes erkennen, daß die getroffenen, den Gas-
verbrauch einschränkenden Maßnahmen in ihrer Wirkung das auf Grund der Verord-
nung vom 26. Juli 1917 und der zugehörigen Ausführungsbestimmungen erwartete
Ergebnis haben, so kann der Reichskommissar für die Kohlenverteilung widerruflich ge-
nehmigen, daß die den Verbrauch einschränkenden Bestimmungen nur insoweit An-
wendung finden, ols die zuständigen örtlichen Organe (vgl. Ziffer 1 der Verordnung
vom 26. Juli 1917 und Ziffer 2 dieser Bekanntmachung) dies zur fortgesetzten Aufrecht-
erhaltung des erzielten Ergebnisses für erforderlich halten:
Ferner bestimme ich, daß die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung vom
26. Juli 1917, betreffend Sicherstellung des Betriebes der Gazanstalten, folgende
Fassung erhalten:
— 1 —
a) Der Absatz des gegen Entgelt abgegebenen Gases soll bis auf weiteres so ge-
regelt werden, daß die Verbraucher, die schon im vorigen Jahre Gas bezogen haben,
jetzt von Monat zu Monat oder in anderen für die Ablesung der Gasmesser üblichen
Zeiträumen insgesamt nicht mehr als 80 ½% ihres vorjährigen Bezuges erhalten.
b) Ist seit dem Vorjahre der Heizwert des Gases nachgewiesenermaßen gestiegen
oder gesunken, so vermindert oder erhöht sich die eingeschränkte Gasbezugsmenge im
gleichen Verhältnis.