Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1462  Nr.  204.  1917.

II.
Die  Ortsobrigkeiten  haben  die  für  ihren  Bezirk  erlassenen  Ortsvorschrifen
dem  unterzeichneten  Ministerium  zur  Kenntnisnahme  einzureichen.

Schwerin,  den  16.  November  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung
über  die  Einschränkung  des  Verbrauchs  elektrischer  Arbeit.

Auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Elektrizität  und  Gas  sowie  Dampf,  Druckluft,
  Heiß=  und  Leitungswasser  vom  21.  Juni  1917  (REl.  S.  543)  und  der  §§  1,  3
und  6  der  Bekanntmachung  über  Elektrizität  und  Gas  sowie  Dampf,  Druckluft,  Heißund
  Leitungswasser  vom  3.  Oktober  1917  (Rl.  S.  879)  wird  bestimmt:

 

5  1.
Verbrauchsregelung.
a)  Der  Verbrauch  elektrischer  Arbeit  wird  eingeschränkt  sowohl  bei  den  Verbrauchern,
  die  sie  von  einem  Stromversor  zunternehmen  beziehen,  als  auch  bei

denen,  die  sie  in  eigener  Anlage  (Einzelanlage)  erzeugen.

D)  Der  Verbrauch  wird  für  alle  Verbraucher  von  elektrischer  Arbeit,  also  auch
für  kriegsnotwendige  Betriebe,  eingeschränkt,  und  zwar  im  allgemeinen  auf  80  %  des
Verbrauchs  im  gleichen  Monat  des  Kalenderjahres  1916.  Ist  der  Verbrauch  im  Vergleichsmonat
  aus  besonderen  Gründen  außergewöhnlich  gewesen,  so  kann  ein  anderer
Reitraum  zugrunde  gelegt  werden.  Erfolgt  die  Ablesung  des  Elektrizitätszählers  an
anderen  Tagen  als  am  Monatsersten,  so  sind  die  bisher  üblichen  Ablesezeiträume  für
die  Bemessung  der  Einschränkung  maßgebend.

JP)  Es  bleibt  vorbehalten,  einzelne  Verbraucher  in  stärkerem  Maße  als  auf  80  %
des  Verbrauchs  von  1916  einzuschränken.

d4)  Kriegsnotwendige  Betriebe,  deren  Verbrauch  infolge  von  Erweiterungen  gegenüber
  den  des  gleichen  Monats  des  Jahres  1916  wesentlich  gestiegen  ist,  werden  auf
80  %  des  Durchschnittsverbrauchs  der  Monate  August,  September  und  Oktober  1917
eingeschränkt.  Können  bei  besonders  kriegsnotwendigen  Betrieben  die  Verbrauchszahlen
  bezw.  die  Durchschnittszahlen  von  August  bis  Oktober  1917  zum  Vergleich  nicht
herangezogen  werden,  so  wird  der  Verbrauch  nach  billigem  Ermessen  geregelt.

e)  Für  Betriiebe,  die  besonders  kriegsnotwendig  oder  im  Interesse  des  öffentlichen
  Lebens  und  der  öffentlichen  Sicherheit  dringend  notwendig  sind,  kann  auf  Antrag
  die  Einschränkung  des  Verbrauchs  elektrischer  Arbeit  teilweise  oder  ganz  außer