Nr. 204. 1917. 1463
Kraft gesetzt werden. Von jeder derartigen Genehmigung ist dem Reichskommissar für
die Kohlenverteilung Mitteilung zu machen.
4) Verbraucher, die vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits Einschrän-
kungen des Verbrauchs elektrischer Arbeit vorgenommen hatten, können Berücksichtigung
bei Durchführung der Bestimmungen dieser Bekanntmachung beantragen.
8) Die Regelung des Verbrauchs — bei neu hinzutretenden Abnehmern die Fest-
setzung des zulässigen Verbrauchs — erfolgt für kriegsnotwendige Betriebe durch die
Kriegsamtsstelle (§ 7), für alle übrigen Verbraucher durch die Kommunalbehörde
§8 5, 8), in beiden Fällen im Einvernehmen mit dem Vertrauensmann (§ 4). Bei der
urchführung sind die vom Reichskommissar für die Kohlenverteilung herausgegebenen
Richtlinien zu befolgen. Kommt eine Einigung zwischen dem Vertrauensmann und
der Kriegsamtsstelle bezw. der Kommunalbehörde nicht zustande, so entscheidet der
Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
h) Kleinverbraucher werden von der Einschränkung des Verbrauchs elcktrischer
Arbeit nicht betroffen, sofern der Jahresverbrauch 250 Kilowattstunden nicht übersteigt.
Die Kommunalbehörden sind berechtigt, für den von der Einschränkung nicht betroffe-
nen Kleinverbrauch den örtlichen Verhältnissen entsprechend eine niedrigere Grenze
festzusetzen oder mit Zustimmung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung den
von der Einschränkung nicht betroffenen Verbrauch zu erhöhen.
i) Für Stromversorgungsunternehmen, die in ihrer Leistungsfähigkeit nicht er-
schöpft sind und bei deren Betrieb außerdem eine Ersparnis an Kohle oder Treiböl nicht
möglich oder nicht notwendig ist (gewisse Wasserkraftanlagen, gewisse Braunkohlen=
werke, gewisse mit Abfallprodukten betriebene Kraftwerke usw.) kann der Reichskom-
missar für die Kohlenverteilung auf Antrag die Bestimmungen dieser Bekanntmachung
ganz oder teilweise außer Kraft setzen.
« k) Sämtliche Anträge und Beschwerden, auch in den der Entscheidung des Reichs-
kommissars für die Kohlenverteilung vorbehaltenen Fällen, sind an den Vertrauensmann
zu richten, der sich mit der Kriegsamtsstelle bezw. mit der Kommunalbehörde in Ver-
indung setzt.
g 2.
Neuanschlüsse und Erweiterungen.
a) Neuanschlüsse sowie Erweiterungen bestehender Anlagen dürfen nur auf Grund
besonderer Genehmigung ausgeführt werden. Diese darf nur in dringenden Fällen
und nur dann erteilt werden, wenn der Mehrbedarf an Kohle oder Treiböl sichergestellt
ist, und wenn die Leistungsfähigkeit des Stromversorgungsunternehmens es zuläßt.
b) Zuständig zur Erteilung der Genehmigung ist
1. bei Anschlüssen bis zu 10 KW und bei Erweiterung kleinerer Anlagen bis
auf diesen Anschlußwert der Vertrauensmann,
2. bei höherem Anschlußwert die Kriegsamtsstelle im Einvernehmen mit dem
Vertrauensmann. Kommt zwischen diesen eine Einigung nicht zustande, so
entscheidet der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.