Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1466 Nr. 204. 1917. 
8 10. 
Strafbestimmungen. 
) Wer trotz besonderer Warnung mehr elektrische Arbeit verbraucht, als nach 
dieser Bekanntmachung und den Ortsvorschriften oder den gemäß § 6 getroffenen An- 
ordnungen des Vertrauensmannes zulässig ist, oder wer den Vorschriften des § 2 dieser 
Bekanntmachung oder den auf Grund dieser Bekanntmachung sonst erlassenen Be- 
stimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld- 
strafe bis zu 10 000 -¼ oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
b) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Antragsberechtigt ist 
1. der Reichskommissar für die Kohlenverteilung oder die von ihm mit der 
Antragsstellung schriftlich beauftragte Person, 
2. bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die von einer anderen Behörde 
als dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung auf Grund dieser Be- 
kanntmachung ergangen sind, die Behörde, die sie erlassen hat, bei Verfeh- 
lungen gegen § 2 dieser Bekanntmachung die Kriegsamtsstelle. 
Richtet sich der Antrag gegen einen Reichs-, Staats= oder Kommunalbeamten 
wegen einer in Ausübung seiner Dienstgeschäfte begangenen Zuwiderhandlung, so ist 
nur der Reichskommissar für die Kohlenverteilung antragsberechtigt. 
§ 11. 
Schluß= und übergangsbestimmurgen. 
92 Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung 
aft. 
b) Bei besonders kriegsnotwendigen Betrieben oder Betriebsabteilungen kann 
von der Kriegsamtsstelle bis zur Regelung der Einschränkung der Verbrauch geeltrischer 
Wbeit im bisherigen Umfange gestattet werden, jedoch längstens bis zum 30. November 
"1 
Pc) Die Kommunalbehörden haben diese Bekanntmachung und die von ihnen auf- 
gestellten Vorschriften öffentlich bekannt zu machen und die Ortsvorschriften nach Erlaß 
sogleich dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung vorzulegen. 
Berlin, den 2. November 1917. 
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. 
Stutz. 
Alle Zuschriften in Angelegenheiten, die vorstehende Bekanntmachung be- 
treffen, sind zu richten an den 
Reichskommissar für die Kohlenverteilung (Abteilung 
Elektrizität), Berlin SW'’ 11, Königgrätzer Straße 28. 
Drahtanschrift: Kraftlichtkohle. 
Fernsprecher: Berlin, Amt Nollendorf Nr. 4253 und 4254. 
 
	        
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