Nr. 204. 1917. 1467
(6) Bekanntmachung vom 16. November 1917, betreffend die Verarbeitung von
Zuckerrüben zu Rübensaft. «
Auf Grund des 8 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit
Zucker vom 17. Oktober 1917 (RGBl. S. 914) wird mit Ermächtigung des
Reichskanzlers folgendes bestimmt:
81.
Die Verwendung von Zuckerrüben für die Herstellung von Rübensaft (Rübenkraut)
für die eigene Wirtschaft des rübenbauenden Landwirts ist
mit Erlaubnis der zuständigen Kreisbehörde für Volksernährung
gestattet. Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.
§ 2.
Der Erlaubnisschein muß den Rübenbauer und die Menge der zur Verarbeitung
freigegebenen Zuckerrüben enthalten. Bei der Bemessung der freizugebenden
Menge ist von dem Grundsatze auszugehen, daß nur der Bedarf des
Anbauers und seiner Haushaltungsangehörigen sowie seiner Gutsleute gedeckt
werden darf. In der Regel wird eine Höchstmenge von 50 Pfund Zuckerrüben
auf den Kopf nicht überschritten werden dürfen.
83.
In dem Erlaubnisschein ist der Vermerk aufzunehmen, daß der Absatz des
hergestellten Rübensaftes nach §§ 1, 3 der Bekanntmachung über Rübensaft
vom 6. Juli 1916 (REBl. S. 672) verboten und strafbar ist.
§* 4.
Der Erlaubnisschein ist ähnlich wie die Mahlkarte für Brotgetreide derart
herzustellen, daß die Krautpresser, welche für die Rübenbauer die Zuckerrüben
in Lohn auspressen sollen, einen Abschnitt als Beleg für die angenommene
Menge Zuckerrüben zurückbehalten können. Der Krautpresser, der die Zuckerrüben
in Lohn verarbeiten soll, ist in dem Erlaubnisschein anzugeben.
§ 5.
Die Kreisbehörden für Volksernährung haben über die erteilten Erlaubnisscheine
eine Liste anzulegen und der Reichszuckerstelle nach Ablauf eines
jeden Monats in einer Gesamtnachweisung anzuzeigen, welche Menge von
Zuckerrüben sie für die Verarbeitung auf Rübensaft freigegeben haben.