Inhaltsverzeichnis : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  204.  1917.  1467

(6)  Bekanntmachung  vom  16.  November  1917,  betreffend  die  Verarbeitung  von
Zuckerrüben  zu  Rübensaft.  «

Auf  Grund  des  8  2  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit
Zucker  vom  17.  Oktober  1917  (RGBl.  S.  914)  wird  mit  Ermächtigung  des
Reichskanzlers  folgendes  bestimmt:

81.

Die  Verwendung  von  Zuckerrüben  für  die  Herstellung  von  Rübensaft  (Rübenkraut)
  für  die  eigene  Wirtschaft  des  rübenbauenden  Landwirts  ist
mit  Erlaubnis  der  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung
  gestattet.  Die  Erlaubnis  ist  schriftlich  zu  erteilen.

§  2.

Der  Erlaubnisschein  muß  den  Rübenbauer  und  die  Menge  der  zur  Verarbeitung
  freigegebenen  Zuckerrüben  enthalten.  Bei  der  Bemessung  der  freizugebenden
  Menge  ist  von  dem  Grundsatze  auszugehen,  daß  nur  der  Bedarf  des
Anbauers  und  seiner  Haushaltungsangehörigen  sowie  seiner  Gutsleute  gedeckt
werden  darf.  In  der  Regel  wird  eine  Höchstmenge  von  50  Pfund  Zuckerrüben
auf  den  Kopf  nicht  überschritten  werden  dürfen.

83.
In  dem  Erlaubnisschein  ist  der  Vermerk  aufzunehmen,  daß  der  Absatz  des
hergestellten  Rübensaftes  nach  §§  1,  3  der  Bekanntmachung  über  Rübensaft
vom  6.  Juli  1916  (REBl.  S.  672)  verboten  und  strafbar  ist.

§*  4.

Der  Erlaubnisschein  ist  ähnlich  wie  die  Mahlkarte  für  Brotgetreide  derart
herzustellen,  daß  die  Krautpresser,  welche  für  die  Rübenbauer  die  Zuckerrüben
in  Lohn  auspressen  sollen,  einen  Abschnitt  als  Beleg  für  die  angenommene
Menge  Zuckerrüben  zurückbehalten  können.  Der  Krautpresser,  der  die  Zuckerrüben
  in  Lohn  verarbeiten  soll,  ist  in  dem  Erlaubnisschein  anzugeben.

§  5.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  haben  über  die  erteilten  Erlaubnisscheine
  eine  Liste  anzulegen  und  der  Reichszuckerstelle  nach  Ablauf  eines
jeden  Monats  in  einer  Gesamtnachweisung  anzuzeigen,  welche  Menge  von
Zuckerrüben  sie  für  die  Verarbeitung  auf  Rübensaft  freigegeben  haben.