Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 15. 1917. 91 
" 1915 
Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 18 
6V# 645 und zungen vom 14. September 1916 (RGBl. S. 1019) und jede 
uwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 57") der Bekanntmachungen über Vor- 
D#gerhebungen enst 2. Febrnar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1215 
R### 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handels- 
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 
Handel vom 23. September 1915 (REl. S. 603) untersagt werden. 
§5 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche vorhandenen, anfallenden 
und noch weiter eingeführten rohen Seiden und Seidenabfälle aller Arten, unter anderen 
1. abhaspelbare Cocons, Cocons Doppi, Cocons mixtes, Cocons percés, 
Cocons piques, Blazes, Wattseide, Bassines, Pelettes, Telettes, Recotti, 
Galetamie, Wadding, Bassinetto, Tarmate, Rugginose, Frisons, Strusi, Fri- 
sonnettes, Strussa, Strazza, Galetta, Bonurettes, Bourettegarne, wilde 
Seiden, roh und farbig (auch schwarz und weiß), auch in gerissenem und 
effilochiertem Zustande. . - 
die unter 1 bezeichneten Gegenstände, gemischt mit Baumwolle, Wolle und 
Kunstseide oder irgendwelchen anderen Spinnstoffen, 
. die aus den unter 1 und 2 bezeichneten Gegenständen oder deren Mischungen 
hergestellten Züge sowie die beim Spinnen, Zwirnen und Weben anfallenden 
Abgänge. 
8 2. 
Beschlagnahme. 
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlag- 
nahmt, soweit sich nicht aus nachstehenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben. 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über diese nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt 
*- 
*) Wer vorsäßlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht 
in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch 
können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso 
wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in 
der gesetzten Frit, erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis 
zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso 
wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
	        
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