Nr. 15. 1917. L
5. der Kriegswollbedarf Aktiengesellschaft, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße
1—6, 4
6. der Vereinigung des Wollhandels, Leipzig, Fleischerplatz 1. «
Im übrigen ist die Verarbeitung der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände
(8 8 nur erlaubt mit Zustimmung der Kriegs- ohstoff-Abteilung des Kriegsamts
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße
10. . J
Vor der Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände zur Erfüllung eines
Heeres= oder Marineauftrages muß sich der Hersteller der Halb= und Fertigerzeugnisse im
Vesitze eines ordnungsmäßig ausgefüllten und von der zuständigen Behörde gestempelten
Belegscheines für Seidenfasern befinden. Vordrucke sind bei der Vordruckverwaltung der
KriegtBohstoff-Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, anzufordern. Anforderungen der Vordrucke
sind mit der Aufschrift „Betrifft Seidenbeschlagnahme“ zu versehen.
86.
Ausnahmen von der Beschlagnahme.
Von der Beschlagnahme sind ausgenommen die von der Bekanntmachung be—
troffenen Gegenstände, soweit sie sich bei Inkrafttreten der Bekanntmachung im Entbastungs-,
Reiß-, Spinn= oder Webprozeß mittelbar oder unmittelbar zur Erfüllung
eines Auftrages für eine der im § 5 genannten Stellen befinden.
*5 7.
Meldepflicht und Meldestelle.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (auch soweit sie von der
Beschlagnahme ausgenommen sind) unterliegen der Meldepflicht, sofern die Gesamtmenge
bei einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (5 8) mindestens 20 Kilo
beträgt. Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeamt
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Kriegsamtes des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, mit der Aufschrift „Seidenbeschlagnahme“
zu erstatten. ,
§8.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind "
1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam
haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes
wegen kaufen oder verkaufen; .
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder
verarbeitet werden; - ·«
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