Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  15.  1917.  L

5.  der  Kriegswollbedarf  Aktiengesellschaft,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße
  1—6,  4
6.  der  Vereinigung  des  Wollhandels,  Leipzig,  Fleischerplatz  1.  «

Im  übrigen  ist  die  Verarbeitung  der  von  der  Beschlagnahme  betroffenen  Gegenstände
  (8  8  nur  erlaubt  mit  Zustimmung  der  Kriegs-  ohstoff-Abteilung  des  Kriegsamts
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße
  10.  .  J
Vor  der  Verarbeitung  der  beschlagnahmten  Gegenstände  zur  Erfüllung  eines
Heeres=  oder  Marineauftrages  muß  sich  der  Hersteller  der  Halb=  und  Fertigerzeugnisse  im
Vesitze  eines  ordnungsmäßig  ausgefüllten  und  von  der  zuständigen  Behörde  gestempelten
Belegscheines  für  Seidenfasern  befinden.  Vordrucke  sind  bei  der  Vordruckverwaltung  der
KriegtBohstoff-Abteilung  des  Kriegsamtes  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  10,  anzufordern.  Anforderungen  der  Vordrucke
  sind  mit  der  Aufschrift  „Betrifft  Seidenbeschlagnahme“  zu  versehen.

86.
Ausnahmen  von  der  Beschlagnahme.
Von  der  Beschlagnahme  sind  ausgenommen  die  von  der  Bekanntmachung  be—
troffenen  Gegenstände,  soweit  sie  sich  bei  Inkrafttreten  der  Bekanntmachung  im  Entbastungs-,

  Reiß-,  Spinn=  oder  Webprozeß  mittelbar  oder  unmittelbar  zur  Erfüllung
eines  Auftrages  für  eine  der  im  §  5  genannten  Stellen  befinden.

*5  7.
Meldepflicht  und  Meldestelle.

Alle  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (auch  soweit  sie  von  der
Beschlagnahme  ausgenommen  sind)  unterliegen  der  Meldepflicht,  sofern  die  Gesamtmenge
  bei  einer  zur  Meldung  verpflichteten  Person  usw.  (5  8)  mindestens  20  Kilo
beträgt.  Die  Meldungen  haben  monatlich  zu  erfolgen  und  sind  an  das  Webstoffmeldeamt
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Kriegsamtes  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,
  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstraße  10,  mit  der  Aufschrift  „Seidenbeschlagnahme“
  zu  erstatten.  ,

§8.
Meldepflichtige  Personen.
Zur  Meldung  verpflichtet  sind  "

1.  alle  Personen,  welche  Gegenstände  der  im  §  1  bezeichneten  Art  im  Gewahrsam
  haben  oder  aus  Anlaß  ihres  Handelsbetriebes  oder  sonst  des  Erwerbes
wegen  kaufen  oder  verkaufen;  .

2.  gewerbliche  Unternehmer,  in  deren  Betrieben  solche  Gegenstände  erzeugt  oder

verarbeitet  werden;  -  ·«
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