1578 Nr. 221. 1917.-
2. aller übrigen beschlagnahmten Gegenstände an die Kriegs-Hadern-A.-G.
Berlin S. 19, Leipziger Str. 76 .. iegs-Hadern- G.,
§5 7.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet:
1. die Verarbeitung der im § 6 unter 1 genannten Gegenstände für Zwecke
der Fischerei oder Schiffahrt auf Anordnung des Reichskommissars für
Fischpersorgung,
2. die Verarbeitung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände. durch die
Kriegs-Hadern-A.-G., oder in deren Auftrage;
3. die Verarbeitung der beim Überwachungsausschuß der Schuhindustrie in
Berlin ordnungsgemäß gemeldeten Gegenstände zu Schuhwaren nach den
Anordnungen des Uberwachungsausschusses.
8 8.
Meldepflicht und Meldestelle. 1.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (5 1) unterliegen der
Meldepflicht. Ausgenommen sind: «
.dieim§4ifferlgenanntenGegenstände; ,
.dieim§4ifferZgenanntenGegenftände,solangesiebestimmungsgemäß
verwendet, verarbeitet und veräußert werden;
die beschlagnahmten Gegenstände, solange sie im Sinne des § 5 für ihren
bisherigen Zweck weiterverwendet werden;
. die im § 6 Ziffer 1 genannten Gegenstände);
#die beim Überwachungsausschuß der Schuhindustrie ordnungsgemäß ge-
meldeten Gegenstände.
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeamt
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin
SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, mit der Ausfschrift: „Betrifft Segel und Planen“
versehen, zu erstatten.
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§. 9.
Meeldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, die meldepflichtige Gegenstände im Gewahrsam haben;
2. gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmer;
8. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
) Diese wird Aufkäufer beauftragen, welche sich durch einen von der Gesellschaft ausgesteu-
ten und von der Kriegs-Ro # Abteilung des Königlich ; ini 6Q
migten Berechtigungsschein Mostebte, # *"6% Preubischen Kriegeministeriums gench
**) Bestimmungen über Meldepflicht für di ä «.
Fischversorgung. epflicht für diese Gegenstände trifft der Reichskommissar für