Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 221. 1917. 1579 
Vorräte, die sich am Stichtage (5 10) nicht im Gewahrsam des Eigentümers 
befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der 
sie an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). 
8 10. 
Stichtag und Meldefrist. 
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der bei Beginn des 1. Januar 
1918 (Stichtag), bei den späteren Meldungen der bei Beginn des ersten Tages eines 
jeden Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die Meldungen 
sind bis zum 10. eines jeden Monats zu erstatten. 
W 11. 
Meldeschein. 
Die Meldungen haben auf den vorgeschrigbenen amtlichen Meldescheinen zu er- 
folgen, die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe 
der Vordrucknummer Bst. 1847 b, anzufordern sind. Die Anforderung der Meldescheine 
ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf 
zu anderen Mitteilungen als zur Heantwortung der gestellten Fragen nicht verwendet 
werden. Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durch- 
schrift, Kopic) von den Meldenden zurückzubehalten. 
* 12. 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, die die im § 6 Ziffer 1 genaunten Gegenstände betreffen, 
sind an den Reichskommissar für Fischversorgung, Berlin W. 8, Behrenstr. 65, zu richten. 
Alle sonstigen Anfragen und Anträge sind, soweit sie lediglich die Meldepflicht (58 8 
bis 11) betreffen, an das Webstoffmeldeamt der Krie Rohstoff-Abteilung, im übrigen 
an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV, Berlin SW. 48, Verl. Hedemann- 
straße 10, zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift: „Betrifft Segel 
und Planen“ zu versehen. « 
§13. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 22. Dezember 1917 in Kraft; sie tritt an Stelle 
der früheren, im Jahre 1917 von dem unterzeichneten Militärbefehlshaber erlassenen 
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme von Segeln, Zelten und Zeltplanen. 
Altona, den 22. Dezember 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falck, 
General der Infanterie. 
  
 
	        
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