1612 Nr. 228. 1917
Mecklenburg-Schwerin — Rbl. Nr. 174 — ist als Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung für die bestehende Sparkasse der Stadt Stavenhagen durch stadtverfassungsmäßigen,
vom unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschluß der
Stadtvertretung der 1. Januar 1918 bestimmt worden.
Schwerin, den 28. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
(5) Bekanntmachung vom 28. Dezember 1917, betrefsend den Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin
für die Sparkasse der Stadt Plau.
Noach Maßgabe des Absatzes 2 der Landesherrlichen Bestätigungsurkunde vom
23. September 1917 zur Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum
Mecklenburg-Schwerin — Rbl. Nr. 174 — ist als Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung für die bestehende Sparkasse der Stadt Plau durch stadtverfassungsmäßigen,
vom unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschluß der
Stadtvertretung der 1. Januar 1918 bestimmt worden.
Schwerin, den 28. Dezember 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
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(6) Bekanntmachung vom 29. Dezember 1917, betreffend den Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin
für die Sparkasse der Stadt Hagenow.
ach Maßgabe des Absatzes 2 der Landesherrlichen Bestätigungsurkunde vom
23. September 1917 zur Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum
Mecklenburg-Schwerin — Rbl. Nr. 174 — ist als Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung für die bestehende Sparkasse der Stadt Hagenow durch stadtver-