Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1612  Nr.  228.  1917

Mecklenburg-Schwerin  —  Rbl.  Nr.  174  —  ist  als  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
dieser  Satzung  für  die  bestehende  Sparkasse  der  Stadt  Stavenhagen  durch  stadtverfassungsmäßigen,
  vom  unterzeichneten  Ministerium  genehmigten  Beschluß  der
Stadtvertretung  der  1.  Januar  1918  bestimmt  worden.

Schwerin,  den  28.  Dezember  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(5)  Bekanntmachung  vom  28.  Dezember  1917,  betrefsend  den  Zeitpunkt  des

Inkrafttretens  der  Satzung  für  die  Stadtsparkassen  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin

  für  die  Sparkasse  der  Stadt  Plau.
Noach  Maßgabe  des  Absatzes  2  der  Landesherrlichen  Bestätigungsurkunde  vom
23.  September  1917  zur  Satzung  für  die  Stadtsparkassen  im  Großherzogtum
Mecklenburg-Schwerin  —  Rbl.  Nr.  174  —  ist  als  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
dieser  Satzung  für  die  bestehende  Sparkasse  der  Stadt  Plau  durch  stadtverfassungsmäßigen,
  vom  unterzeichneten  Ministerium  genehmigten  Beschluß  der
Stadtvertretung  der  1.  Januar  1918  bestimmt  worden.

Schwerin,  den  28.  Dezember  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

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(6)  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1917,  betreffend  den  Zeitpunkt  des

Inkrafttretens  der  Satzung  für  die  Stadtsparkassen  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin
  für  die  Sparkasse  der  Stadt  Hagenow.

ach  Maßgabe  des  Absatzes  2  der  Landesherrlichen  Bestätigungsurkunde  vom

23.  September  1917  zur  Satzung  für  die  Stadtsparkassen  im  Großherzogtum

Mecklenburg-Schwerin  —  Rbl.  Nr.  174  —  ist  als  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens

dieser  Satzung  für  die  bestehende  Sparkasse  der  Stadt  Hagenow  durch  stadtver-