Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

174 Nr. 27. 1917. 
Belkltanntmachung, 
betreffend Anrechnung des Kriegsdienstes auf die Ausbildungszeit der 
Studierenden der Medizin, der Zahnheilkunde, der Tierheilkunde und 
der Pharmazie. 
Der Bundesrat hat wegen Anrechnung des Kriegsdienstes auf die Ausbildungs- 
eit der Studierenden der Medizin, der Zahnheilkunde, der Tierheilkunde und der 
*# folgendes beschlossen: 
I. Die Bekanntmachung, betreffend Anrechnung des Kriegsdienstes auf die medizi- 
nische Ausbildungszeit, vom 19. Januar 1915 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich S. 10) und die Bekanntmachung, betreffend Anrechnung des Kriegsdien- 
sees auf die für die Zulassung zu den tierärztlichen Prüfungen nachzuweisende 
pusbildungszeit, vom 27. März 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
S. 118) werden aufgehoben. 
II. Für die Anrechnung des Kriegsdienstes auf die Ausbildungszeit der Studie- 
renden der Medizin, der Zahnheilkunde, der Tierheilkunde und der Pharmazie 
gelten künftig folgende Bestimmungen: 
1. a) Den Studierenden der Medizin kann der Kriegsdienst bis zur Dauer 
eines halben Jahres auf die für die Zulassung zur ärztlichen Vorprü- 
fung nachzuweisende Studienzeit angerechnet werden, wenn nicht schon 
eine Anrechnung von Militärdienst gemäß § 7 der Prüfungsordnung 
für Arzte stattgefunden hat. Außerdem kann den Studierenden der 
Kriegsdienst bis zur Dauer eines halben Jahres auch auf die für die 
Zulassung zur ärztlichen Prüfung nach vollständig bestandener Vor- 
prüfung nachzuweisende Studienzeit angerechnet werden, wenn nicht 
chon eine Anrechnung von Militärdienst auf diese Zeit nach § 23 der 
Üfungsordnung für Arzte stattgefunden hat. Die gemäß 50 24, 25 
der Prüfungsorbnung nach vollständig bestandener Vorprüfung zurück- 
zulegende Studienzeit von mindestens vier Halbjahren darf durch An- 
rechnung von Kriegsdienst nicht gekürzt werden. 
b) Soweit der Kriegsdienst nicht auf die vorgeschriebene Studienzeit an- 
gerechnet worden ist, kann er auf das vorgeschriebene praktische Jahr 
angerechnet werden. 
2. Den Studierenden der Zahnheilkunde kann der Kriegsdienst bis zur Dauer 
eines halben Jahres auf die für die Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung 
nach vollständig bestandener Vorprüfung nachzuweisende Studienzeit ange- 
rechnet werden. Die gemäß § 25 der Prüfungsordnung für Zahnärzte nach 
vollständig bestandener Vorprüfung zurückzulegende Siudienzeit von min- 
destens drei Halbjahren darf durch Anrechnung von Kriegsdienst nicht ge- 
kürzt werden.
	        
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