186 Nr. 80 1917.
iI#: N. 17417/664. Nr. 296. Altona, 9. Februar 1917.
Verbot des Verkaufs von JFerngläsern und
Obiektiven für Vbotographie und Projektion.
Der § 8 der Verordnung vom 11.Oktober 1916 — K.V. B. Nr. 2324, S. 870 —
erhält folgende Fassung:
„Wer den Vorschriften der §5 1, 2 und 5 zuwiderhandelt, oder zu einer über-
tretung der §§ 1, 2 und 5 auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu
1500 Mark erkannt werden.“
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Anderung in derselben Weise wie
die Verordnung vom 11. Oktober 1916 bekannt zu machen.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 20. Februar 1917, betreffend Höchstpreise für Spinn=
papier aller Art, sowie für einfache, gezwirnte oder geschnürte Papiergarne,
welche mit anderen Faserstoffen nicht vermischt sind.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Hoöchstpreise für
Spinnpapier aller Art sowie für einfache, gezwirnte oder geschnürte Papiergarne,
welche mit anderen Faserstoffen nicht vermischt sind, wird hiermit zur allge-
meinen Kenntnis gebracht. «
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Schwerin, den 20. Februar 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.