Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  30.  1917.  187.

Bekanntmachung
Nr.  W.  III.  4700/12.  16.  K.  R.  A.,

betreffend  Höchstpreise  für  Spinnpapier  aller  Art  sowie  für  einfache,  gezwirnte
oder  geschnürte  Papiergarne,  welche  mit  anderen  Faserstoffen  nicht  vermischt  sind.
Vom  20.  Februar  1917.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915
I##,  S.  813)  —  in  Bayern  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
  vom  5.  November  1912  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  4.  Dezember  1915
und  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli  1914  —,  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise
  vom  4.  August  1914  (R#B#l.  S.  339)  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914
RGBl.  S.  516)  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen  über  die  Anderung  dieses
Eesetzes  vom  21.  Januar  1915,  23.  September  1915  und  23.  März  1916  (RGl.  1915
S.  25,  603  und  1916  S.  183)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
haß  Zuwiderhandlungen  gemäß  den  in  der  Anmerkung  )  abgedruckten  Bestimmungen
bestraft  werden,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  angedroht
  sind.  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gem#  der  Bekanntmachung
zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (RGl.
S.  603)  untersagt  werden.

 

 

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  und  mit  eldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit

einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:

1.  wer  die  festgesetzten  Höchstpreisfe  überschreitet;

2.  wer  elnen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise
überschritten  werden,  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;

3.  wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aussorderung  (&  2,  3  des  Gesetzes,  betreffend
Höchstpreise)  betroffen  ist,  beiseite  schafft,  beschädigt  oder  zerstört;

4.  wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für  die
Höchstpreise  festgesetzt  sind,  nicht  nachkommt;

5.  wer  Vorrräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen  Beamten
  gegenüfer  verheimlicht:

6.  wer  den  nach  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  zuwiderhandelt.

Bei  vorsätzlichen  Zuwiderhandlungen  gegen  Nummer  1  oder  2  ist  die  Geldstrafe  mindestens  auf
das  Doppelte  des  Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Köchspreis  überschritten  worden  ist  oder  in  den
Fällen  der  Nummer  2  überschritten  werden  sollte;  übersteigt  der  indestbetrag  zehntausend  Mark,
so  ist  aul  ihn  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die  Geldstrafe  bis  auf  die  Hälfte  des
Mindestbetrages  ermäßigt  werden.

In  Fällen  der  Nummer  1  und-9  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die  Verurteilung
  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  der  Gefängnisstrafe
auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

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