Nr. 32. 1917. 203
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Leitung der Wahl. Fristberechnung.
Die Arbeiterausschüsse und die Angestelltenausschüsse werden für Betriebe oder
Betriebsabteilungen je besonders in getrennter Wahl gewählt. Z„
Je ach Bestimmung des Betriebsunternehmers wird die Wahl durch diesen selbst
oder seinen Bevollmächtigten oder durch einen aus einem Vorsitzenden und zwei Bei-
sitern bestehenden Wahlvorstand geleitet. Vorsitzender des Wahlvorstandes ist der Be-
triebsunternehmer oder sein Bevollmächtigter; er beruft für jede Wahl die beiden Bei-
sitzer aus den ältesten Wahlberechtigten E 2).
Sonn= und Feiertage verlängern den Ablauf von Fristen dieser Wahlordnung nicht.
II. Vorbereitung der Wahl.
5 .
Wählerlisten.
Der Betriebsunternehmer oder sein Bevollmächtigter hat für jede Wahl eine Liste
der Wahlberechtigten aufzustellen. Vorhandene Listen (Krankenkassenlisten, Lohnlisten)
lönnen benutzt werden. (Der Wahlvorstand kann die Wählerlisten ergänzen.)
5 6.
Wahlausschreiben.
Der Wahlleiter (Wahlvorstand) hat spätestens 20 Tage2) vor dem letzten Tage
der Stimmabgabe (§ 13 Abs. 1) ein Wahlausschreiben zu erlassen.
Im Wahlausschreiben ist die Zahl der zu wählenden Ausschußmitglieder und
Ersatzmänner zu veröffentlichen, anzugeben, wo die Wählerliste zur Einsicht ausliegt,
daß Einsprüche gegen die Wählerliste zur Vermeidung des Ausschlusses binnen drei
Tagen nach dem ersten Tage des Aushanges (Abs. 3)"4) beim Wahlleiter (Vorsitzenden
des Wahlvorstandes) anzubringen sind, und zur Einreichung von Vorschlagslisten mit
dem Hinweis darauf aufzufordern, daß nur solche Vorschlagslisten berücksichtigt werden,
die spätestens eine Woche nach dem ersten Tage des Aushanges (Abs. 3)4) bei dem Wahl-
leiter (Vorsitzenden des Wahlvorstandes) eingehen, und daß die Stimmabgabe an die
zugelassenen Vorschlagslisten gebunden ist. Ferner ist anzugeben, wo die Vorschlags-
—
:) Ein Muster für das Wahlausschreiben ist im Anhang unter Nr. 1 abgedruckt.
2) Mit Einschluß des letzten Tages der Stimmabgabe steht hiernach für die eigentliche
Wahl ein Zeltraum von drei Wochen zur Verfügung. Diese Zeit reicht aber auch bequem aus.
Beisplel für die Fristberechnung: Letztter Tag der Stimmabgabe: 23. 2. 1917, Aushang des Wahr-
ausschreibens: 2. 2. 1917.
) Beispiele für die Fristberechnung:
Erster Tag des Aushanges: 2. 2. 1917.
Ende der Einspruchsfrist: 5. 2. 1917.
Ende der Listeneinreichungsfrist: v. 2. 1917.