Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 32. 1917. 205 
89. 
Bezeichnung und Prüfung der Vorschlagslisten. 
Der Wahlleiter (Wahlvorstand) hat die eingereichten Vorschlagslisten nach der 
Reihenfolge ihres Einganges mit Ordnungsnummern zu versehen, sie zu prüfen vln "% 
weit bie Listen nicht ingültig sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1), Anstände umgehend dem 
istenvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3) mitzuteilen. Zur Beseitigung der Anstände ist 
eine Frist zu setzen. Spätestens drei Tage vor dem Beginne der für die Stimmabgabe 
gesetzten Fristo) sind die zugelassenen Vorschlagslisten in geigneter Weise zur Einsicht 
der Beteiligten auszulegen oder auszuhängen. Solange dies nicht geschehen ist, kann 
eine Vorschlagsliste durch eine von allen Unterzeichnern der Liste unterschriebene Er- 
klärung zurückgenommen werden. 
g 10. 
Ungültige Vorschlagslisten. 
Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden, oder 
wenn sie nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften tragen. Ungültig sind auch Vor- 
schlagslisten, auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge (§ 8 Abs. 1 Satz 2) 
aufgeführt sind, wenn der Mangel nicht rechtzeitig (§ 9 Satz 2) beseitigt wird. 
Ist ein vorgeschlagener Bewerber nicht in der im § 8 Abs. 1 Satz 2 bestimmten 
Weise bezeichnet, und kommt der Listenvertreter der Aufforderung des Wahlleiters 
gcichworsanden die Liste zu ergänzen, nicht rechtzeitig nach (§ 9 Satz 2), so kann der 
ame des unvollständig Bezeichneten gestrichen werden. 
§5 11. 
Fehlen gültiger Vorschlagslisten. Berufung von Ausschuß- 
mitgliedern und Ersatzmännern. Wahl ohne Stimmabgabe. 
Wird keine hültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat der Wahlleiter (Wahlvor- 
stand) dies sofort bekanntzumachen (§ 6 Abs. 3) und zur Einreichung von Vorschlags- 
listen eine Nachfrist bis zum Ablauf des auf diese Bekanntmachung folgenden Tages zu 
setzen ). Wird auch dann eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat der Wahl- 
leiter (Wahlvorstand) die Ausfchußmitgliever und Ersatzmänner aus den Wählbaren 
(6 3) zu berufen. 
Wird nur eine Vorschlagsliste zugelassen, so gelten die in ihr gültig verzeichneten 
Bewerber in der eihensolte der Liste als gewählt. Sind in der Liste nicht soviel 
Bewerber als Ausschußmitglieder vorgeschlagen, wie zu wählen sind, so gelten auch die 
als Ersatzmänner Vorgeschlagenen nach der Reihenfolge ihrer Benennung in der Vor- 
schlagsliste als gewählte Mitglieder, soweit dies zur Ergänrzung ihrer Zahl notwendig 
6) Beispiel für die Fristberechnung: Erster Tag der Stimmabgabe; 21. 2. 
der Srchbeieifl üden n 25 1919 fuenr mit B#ebsbeginn. dbez 21. 2. 1517, Auslegung 
) Ein Muster für diese BVekanntmachung ist im Anhang unter Nr. 2 abgedruckt.
	        
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