Nr. 32. 1917. 205
89.
Bezeichnung und Prüfung der Vorschlagslisten.
Der Wahlleiter (Wahlvorstand) hat die eingereichten Vorschlagslisten nach der
Reihenfolge ihres Einganges mit Ordnungsnummern zu versehen, sie zu prüfen vln "%
weit bie Listen nicht ingültig sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1), Anstände umgehend dem
istenvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3) mitzuteilen. Zur Beseitigung der Anstände ist
eine Frist zu setzen. Spätestens drei Tage vor dem Beginne der für die Stimmabgabe
gesetzten Fristo) sind die zugelassenen Vorschlagslisten in geigneter Weise zur Einsicht
der Beteiligten auszulegen oder auszuhängen. Solange dies nicht geschehen ist, kann
eine Vorschlagsliste durch eine von allen Unterzeichnern der Liste unterschriebene Er-
klärung zurückgenommen werden.
g 10.
Ungültige Vorschlagslisten.
Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden, oder
wenn sie nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften tragen. Ungültig sind auch Vor-
schlagslisten, auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge (§ 8 Abs. 1 Satz 2)
aufgeführt sind, wenn der Mangel nicht rechtzeitig (§ 9 Satz 2) beseitigt wird.
Ist ein vorgeschlagener Bewerber nicht in der im § 8 Abs. 1 Satz 2 bestimmten
Weise bezeichnet, und kommt der Listenvertreter der Aufforderung des Wahlleiters
gcichworsanden die Liste zu ergänzen, nicht rechtzeitig nach (§ 9 Satz 2), so kann der
ame des unvollständig Bezeichneten gestrichen werden.
§5 11.
Fehlen gültiger Vorschlagslisten. Berufung von Ausschuß-
mitgliedern und Ersatzmännern. Wahl ohne Stimmabgabe.
Wird keine hültige Vorschlagsliste eingereicht, so hat der Wahlleiter (Wahlvor-
stand) dies sofort bekanntzumachen (§ 6 Abs. 3) und zur Einreichung von Vorschlags-
listen eine Nachfrist bis zum Ablauf des auf diese Bekanntmachung folgenden Tages zu
setzen ). Wird auch dann eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat der Wahl-
leiter (Wahlvorstand) die Ausfchußmitgliever und Ersatzmänner aus den Wählbaren
(6 3) zu berufen.
Wird nur eine Vorschlagsliste zugelassen, so gelten die in ihr gültig verzeichneten
Bewerber in der eihensolte der Liste als gewählt. Sind in der Liste nicht soviel
Bewerber als Ausschußmitglieder vorgeschlagen, wie zu wählen sind, so gelten auch die
als Ersatzmänner Vorgeschlagenen nach der Reihenfolge ihrer Benennung in der Vor-
schlagsliste als gewählte Mitglieder, soweit dies zur Ergänrzung ihrer Zahl notwendig
6) Beispiel für die Fristberechnung: Erster Tag der Stimmabgabe; 21. 2.
der Srchbeieifl üden n 25 1919 fuenr mit B#ebsbeginn. dbez 21. 2. 1517, Auslegung
) Ein Muster für diese BVekanntmachung ist im Anhang unter Nr. 2 abgedruckt.