228 Nr. 34. 1917.
Bekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle über eine Bestandsaufnahme von Schuhwaren.
Vom 28. Februar 1917.
Für die Erfüllung der der Reichsbekleidungsstelle obliegenden Aufgaben ist die
Ermittlung der im Deutschen Reiche gegenwärtig vorhandenen Vorräte an Schuh-
waren erforderlich. .
Auf Grund des § 8 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs
. . 10. Juni
mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 (REl. S. 1420)
wird deshalb folgendes bestinimt:
5 1.
Am 12. März 1917 ist eine allgemeine Bestandsaufnahme von Schuhwaren vor-
zunehmen.
Schuhwaren im Sinne dieser Bekanntmachung sind solche, die ganz oder zum
Teil aus Leder, Web-, Wirk= oder Strickwaren, Filz oder filzartigen Stoffen bestehen
Schuhwaren, welche vollständig aus Holz hergestellt sind, unterliegen nicht den
Vorschriften dieser Bekanntmachung und sind daher nicht meldepflichtig.
8 2.
Meldepflicht besteht für die mit Beginn des 12. März 1917 vorhandenen gesamten
Vorräte der im § 1 Abs. 1 und 2 verzeichneten Gegenstände, soweit nicht in § 3 Aus-
nahmen festgesetzt sind. Die Bestandsaufnahme hat nach folgenden Warengattungen ge-
trennt zu erfolgen:
Warengattung I: Arbeitsschuhwerk aller Art (einschließlich Schaftstiefel)
a) für Männer in allen Größen,
b) für Frauen in allen Größen,
c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39),
d) für Kinder (Größe Nr. 27—35),
e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner).
Hierzu gehört schweres Schuhwerk mit genagelten oder genähten Unterböden,
dessen Schaft aus Spalt-, Rind-, Roß-, Wild= oder ähnlichem Oberleder besteht, gleich-
güllig ob die Sohle aus Leder, Holz oder anderen Ersatzstoffen hergestellt ist.
Warengattung II: Kräftiges Leder-Straßenschuhwerk aller Art
a) für Männer in allen Größen,
b) für Frauen in allen Größen,
c) für Knaben und Mädchen (Größe Nr. 36—39),
d1) für Kinder (Größe Nr. 27—35),
e) für Kinder (Größe Nr. 26 und kleiner).