Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

226  Nr.  34  1917.

Auf  Ihren  Bericht  vom  24.  Januar  1917  bestimme  Ich:

Meine  Order  vom  7.  September  1915  über  die  Anrechnung  von  Kriegsjahren  aus
Anlaß  des  gegenwärtigen  Krieges  gilt  auch  für  das  Kalenderjahr  1917.  Denjenigen
Kriegeteilnehmern,  denen  auf  Grund  der  genannten  Order  oder  der  Order  vom  24.  Januar
  1916  bereits  Kriegsjahre  anzurechnen  sind,  ist  ein  weiteres  Kriegsjahr  anzurechnen,
wenn  sie  die  Bedingungen  auch  für  das  Kalenderjahr  1917  erfüllt  haben.

Allerhöchst  vollzogen,  Großes  Hauptquartier,  den  30.  Januar  1917.

gez.  Wilhelm  l.  R.
ggez.,  von  Bethmann  Hollweg.

An  den  Reichskanzler  —IReichsschatzamt.

(2)  Bekanntmachung  vom  23.  Februar  1917,  betreffend  Einfuhr  von  Schalund
  Krustentieren  sowie  Zubereitungen  von  diesen  Tieren.
Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  14.  Februar  1917
über  die  Einfuhr  von  Schal=  und  Krustentieren  sowie  Zubereitungen  von  diesen
Tieren  (Rl.  S.  129)  wird  bestimmt:
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin.
Schwerin,  den  23.  Februar  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Belanntmachung  vom  23.  Februar  1917,  betreffend  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  25.  Januar  1917  über  Preisbeschränkungen  bei  Ausbesserung
  von  Schuhwaren  (RG#Bl.  S.  75).
ur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  25.  Januar  1917  über
Preisbeschränkungen  bei  Ausbesserung  von  Schuhwaren  (Rel.  S.  75)  wird
bestimmt,  daß  zuständige  Behörden  im  Sinne  der  88  4  und  7  dieser  Verordnung
die  in  der  Bekanntmachung  vom  26.  Oktober  1916  zur  Ausführung  der
Bundesratsverordnung  über  Preisbeschränkungen  bei  Verkäufen  von  Schuhwaren
  (Rbl.  Nr.  169)  genannten  Behörden  sind.

Schwerin,  den  23.  Februar  1917.
Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
der  Justiz.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.