Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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und  abzustempeln.  Das  eine  Exemplar  der  Anmeldung  wird  mit  der  Steuerquittung  versehen  und  dem  Anneldenden
  zurückgegeben.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  unter  III.  D.  Abs.  2  und  3  Anwendung.

2.  Die  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  angemeldeten  Spielkarten  sind  bis  zum  Wiederausgang  aus
den  Zollausschlüssen  in  ununterbrochenem  amtlichem  Gewahrsam  oder  unter  amtlichem  Verschluß  zu  halten.
*  Dintelegung  oder  Sicherstellung  der  Abgabe  kann  dann  unterbleiben,  wenn  der  Anmeldende  als  sicher

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Die  Wiederausfuhr  gilt  für  bewirkt,  wenn  bei  dem  Uebergange  der  Kartenspiele  in  das  Zollgebiet
die  zuständige  Zollabfertigungsstelle  bescheinigt,  daß  ihr  dieselben  in  der  angemeldeten  Zahl  und  Blätterzahl,
bezw.  mit  unverletztem  Verschluß  zur  weiteren  Abfertigung  vorgeführt  worden  sind,  —  bei  dem  Ausgange  seewärts,
  wenn  ein  von  dem  Schiffsführer  gezeichnetes  Exemplar  des  Konnossements  eingeliefert  und  da,  wo
ein  Steuerposten  vorhanden,  die  Ausfuhr  zugleich  von  diesem  bescheinigt  wird.  Den  mit  der  Ueberwachung
des  an  beauftragten  Beamten  steht  es  frei,  von  dem  Verladen  der  Spielkarten  Ueberzeugung
zu  nehmen.

3.  Die  zur  Aufnahme  in  ein  Ausfuhrlager  angemeldeten  Spielkarten  sind  nach  Anzahl  und  Blätterzahl
  speziell  zu  revidiren  und  bis  dahin  in  amtliche  Verwahrung  zu  nehmen.  Das  mit  dem  amtlichen  Revisionsbefund
  versehene  Duplikat  der  Anmeldung  erhält  der  Lagerinhaber  als  Belag  für  sein  Lagerbuch  (B.  6).

B.  Großhändlern,  welche  einen  regelmäßigen  Export  von  Spielkarten  in  solchem  Umfange  betreiben,
  daß  der  Steuerwerth  der  ausgeführten  Kartenspiele  in  jedem  Jahre  mindestens  3.000  Mark  beträgt,
kann  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  ein  Ausfuhrlager  ungestempelter  Spielkarten  unter  folgenden  Bedingungen
  bewilligt  werden:

1.  die  Bewilligung  ist  auf  die  Person  des  Antragstellers  beschränkt  und  widerruflich.  Dieselbe  erlischt,
  wenn  der  jährliche  Export  hinter  dem  vorbezeichneten  Umfange  zurückbleibt,  wenn  der
Lagerinhaber  selbst  oder,  mit  Ausnahme  des  im  §.  18  Absatz  2  des  Gesetzes  gedachten  Falles,
seine  Gewerbsgehülfen  oder  Arbeiter  eine  Hinterziehung  des  Spielkartenstempels  (§§.  10—12  des
Gesetzes)  oder  wiederholt  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  erlassenen  Kontrolvorschriften  (F.  16
des  Gesetes)  verüben,  oder  wenn  Spielkarten  aus  dem  Lager  in  das  Bundesgebiet  abgesetzt
werden;

2.  die  ungestempelten  Spielkarten  dürfen  nur  in  einem,  gegen  Entwendung  zu  sichernden,  der
Steuerbehörde  anzumeldenden  und  ihrer  Genehmigung  bedürfenden  Lagerraum  aufbewahrt  werden;
  derselbe  ist  ausschließlich  zu  dem  bezeichneten  Zweck  zu  verwenden  und  von  dem  Lagerinhaber
  sorgfältig  unter  Verschluß  zu  halten.  Veränderungen  des  Lagerraums  hat  der  Lagerinhaber
  3  Tage  vor  ihrer  Ausführung  der  Steuerbehörde  anzuzeigen;

3.  der  Lagerinhaber  haftet  für  die  Stempelsteuer  von  den  eingelagerten  Spielkarten  und  hat  eine
Kaution  nach  näherer  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  zu  bestellen;

4.  die  in  das  Lager  ausgenommenen  Spielkarten  müssen  ausschließlich  zur  Ausfuhr  aus  dem  Bundesgebiete
  verwendet  werden.  Versendungen  und  Absatz  im  Bundesgebiete  sind  ausgeschlossen.  Nur
bei  Auflösung  des  Lagers  kann  der  Restbestand  zur  Versteuerung  angemeldet  werden.  Etwa
gestattete  Verpackung,  Umpackung  oder  Ummarkung  der  ungestempelten  Karten  muß  unter  amtlicher
  Aussicht  geschehen;

5.  die  zur  Ausfuhr  bestimmten  Karten  sind  unter  Angabe  des  Bestimmungsortes  und  des  Schiffes,
mittels  dessen  die  Ausfuhr  erfolgen  soll,  des  Schiffsführers,  sowie  der  Anzahl  und  Blätterzahl
der  Spiele  der  zuständigen  Steuerbehörde  schriftlich  anzumelden,  unter  deren  spezieller  Revision
und  Aussicht  zu  verpacken  und  zu  verschließen.  Die  Ausfuhr  ist  nach  den  unter  A.  2  ertheilten
Vorschriften  nachzuweisen;

6.  der  Lagerinhaber  hat  nach  näherer  Vorschrift  der  Steuerbehörde  über  den  Zu=  und  Abgang  ein
Lagerbuch  zu  führen.  Auf  der  linken  Seite  ist  der  gesammte  Zugang  an  ungestempelten  Karten,
auf  der  rechten  Seite  der  Abgang  durch  Versendung  in  das  Ausland  sofort  bei  der  Entfernung
der  Karten  aus  dem  Lager  einzutragen.  Die  Eintragungen  sind  durch  die  mit  der  amtlichen
Revisionsbescheinigung  versehenen  Einfuhr=  und  Ausfuhranmeldungen  zu  belegen.  Der  Lagerinhaber
  hat  das  Lagerbuch  nebst  Belägen  zur  Einsicht  der  Steuerbeamten  im  Lager  offen  zu
legen,  auch  auf  Verlangen  denselben  die  Einsicht  der  den  Bezug  und  Absatz  von  Spielkarten  be-