Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 30 (30)

Nr.  180.  1916.  1141

87.
Anfragen  und  Antrüge.  *-Alle
  auf  die  vorstehenden  Anordnungen  bezüglichen  Anfragen  und  Anträge  sin
an  das  gibru  worseen  Kriegsministerium,  Abteilung  B,  Ler#in  W.  9,  Leipziger
Straße  5,  zu  richten  und  am  Kopfe  des  Schreibens  mit  der  Aufschrift  „Bestandsaufnahme
von  Werkzeugmaschinen“  zu  versehen.
8  8.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  21.  November  1916  in  Kraft.
Altona,  den  21.  November  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.
v.  Falk,
General  der  Infanteri

(6)  Bekanntmachung  vom  20.  November  1916,  betreffend  Kriegsreifeprüfungen
  an  den  höheren  Lehranstalten.
ie  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  10.  November  1915  (Pöl.
Nr.  180)  sind  vom  1.  Dezember  d.  Is.  ab  sinngemäß  auf  diejenigen  Schüler
höherer  Lehranstalten  anzuwenden,  welche  Michaelis  1916  die  Versetzung  in  die
Oberprima,  Unterprima,  Obersekunda  oder  Untersekunda  erreicht  haben,  wenn
sie  infolge  der  Einberufung  ihrer  Jahresklasse  oder  als  Fahnenjunker  in  den
Heeresdienst  eingestellt  werden.

Sekundanern,  die  als  Fahnenjunker  eintreten  wollen,  bevor  die  Einberufung
  ihrer  Jahresklasse  stattfindet,  darf  jedoch  die  Reife  für  die  höhere  Klasse
nicht  vorzeitig  erteilt  werden.  Dagegen  darf  solchen  Obersekundanern,  welche
ihre  Annahme  als  Anwärter  auf  die  Seeoffizierlaufbahn  nachweisen,  vom
1.  Dezember  d.  Is.  ab  die  Reife  für  die  Unterprima  zuerkannt  werden,  auch
wenn  ihre  Jahresklasse  noch  nicht  zum  Heeresdienst  einberufen  ist.

Schwerin,  den  20.  November  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.

 

Mit  dieser  Nr.  180  werden  ausgegeben:  Nr.  260,  261  und  262  des  Reichs-Gesetzblatts
von  1916.