Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  35.  1917.  249

Bekanntmachung
Nr.  3300/1.  17.  Z-K.  III  e,

betreffend  Bestandserhebung  und  Beschlagnahme  von  Kortholz,  Korkabfällen
und  den  daraus  hergestellten  Halb-  und  Fertigfabrikaten.
Vom  1.  März  1917.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  Lochseh  zur  bbekanmtmackteng  uns  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß,  soweit  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Beschlagnahmevorschriften  nach  6)  der  Bekanntmachung  über  die
Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (RGBl.  S.  357)  in  Verbindung
mit  den  Ergänzungsbekanntmachungen  vom  9.  Oktober  1915  und  vom  25.  November
1915  (Rel.  S.  645  und  778)  und  vom  14.  September  1916  (Rl.  S.  1019)  und
jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Meldepflicht  nach  5  577)  der  Bekanntmachungen  über
Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915,  3.  September  1915  und  21.  Oktober  1915
Re#Bl.  S.  54,  549  und  684)  bestraft  wird.  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes
gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel
vom  23.  September  1915  chen.  S.  603)  untersagt  werden.

5  1.
Bon  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:
#a)  Korkholz  (Rinde  des  Korkholzes),  Zierkorkholz  und  Korkbrocken,
5)  Korkabfälle,  Korkschrot,  Korkmehl  sowie  alle  sonstigen  bei  der  Korkverwertung
  sich  ergebenden  Korkrückstände,
)  neue  und  gebrauchte  Korkstopfen  (Pfropfen),  Korkspunde  und  Korkscheiben,

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird,
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestean

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2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
r—  w  iast  oder  kauft  oder  ein  anderes  leuteschalle,  oder  23

er  ihn  a  eßt;  ·

3.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zubwidensemdelt

4.  wer  den  nach  §  5  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

)  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  ist,
nicht  in  der  gesetzten  Frist  ertellt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,
wird  mit  Leses  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10  000  4  bestraft;  auch  können

chwiegen  sind,  im  Urteile  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird  bestrast,
  wer  vorsähhlch  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  odber  zu  führen  unterläßt.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpsilchtet  Iist,  nicht  in
der  gesetzten  Frist  ertellt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  3000  .A  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  *  zu  6  Monaten  bestrast.  Ebenso  wird
bestrast,  wer  sahrlässig  die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßk.

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