Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

26

8.  4.

Die  wegen  Aufhebung  der  öffentlichen  Flößereiabgaben  an  den  Staat  von  den
beiden  Regierungen  getroffenen  besonderen  Vereinbarungen  finden  auf  die  Beiträge  zur
Deckung  des  sich  nach  8.  3  ergebenden  Kostenaufwandes  bezüglich  derjenigen  Floßan—
stalten,  welche  im  Besitze  von  Privaten  oder  Körperschaften  sind,  deßgleichen  auf  die  bei
Benützung  der  Floßstraße  an  wasserberechtigte  Privaten  oder  Körperschaften  zu  leistenden
Vergütungen  keine  Anwendung,  und  bleibt  es  jedem  der  beiden  Staaten  in  seinem  Gebiet
  anheimgestellt,  wie  diese  Beiträge  und  Vergütungen  bestimmt  und  erhoben  werden
sollen.

8.  5.
Bei  Anordnungen,  welche  in  Anwendung  der  8§§.  2,  3  und  4  von  dem  einen  Staate
getroffen  werden,  sind  die  eigenen  Angehörigen  und  jene  des  anderen  Staates  vollkommen
gleich  zu  behandeln.

8.  6.

Die  mit  dem  Holzhandel  und  der  Flößerei  beschäftigten  Personen  sollen  im  ganzen
Gebiete  der  Kinzig  und  ihrer  Grundbäche  für  sich  und  ihre  Waare  den  vollen  Schutz
der  beiderseitigen  Gesetze  genießen,  ohne  Unterschied,  ob  die  Personen  dem  einen  oder
dem  andern  Staate.angehören,  ob  das  Holz  Eigenthum  der  Angehörigen  des  einen  oder
des  andern  Staates  sei.  Die  bestehenden  Inrisdictionsverträge  sollen  auch  hierauf  ihre
Anwendung  finden.

Falls  eine  Beschlagnahme  rechtlich  begründet  wäre,  so  wird  bei  Vollziehung  derselben
  jede  nur  immer  thunliche  Rücksicht  darauf  genommen  werden,  daß  eine  bereits
begonnene  Floßfahrt  vor  der  Ankunft  am  Bestimmungsort,  vorausgesetzt,  daß  dieser
noch  im  Großherzoglich  Badischen  Gebiet  gelegen  sei,  außerdem  aber  wenigstens  vor  der
Ankunft  in  Kehl  nicht  unterbrochen  wird.

S.  7.

Die  beiderseitigen  Regierungen  behalten  sich  vor,  von  Zeit  zu  Zeit  einen  Zusammentritt
  ihrer  Behörden  zum  Behufe  des  Austausches  ihrer  Wahrnehmungen  und  Anträge
  in  Beziehung  auf  die  Kinzigflößerei  zu  veranstalten  und  sich  über  allenfallsige
weitere  Bestimmungen  zu  vereinigen.